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SF 2006 11

Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfache Fälschung von Ausweisen etc.

Graubünden · 2006-07-13 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfache Fälschung von Ausweisen etc. | Betäubungsmittelgesetz

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach Art. 123 Abs. 1 StPO fällt das Gericht aufgrund der Akten und der Parteivorträge ein Abwesenheitsurteil, wenn ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 122 StPO erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und er auch nicht vorgeführt werden kann. Vorliegend

8 wurde der Angeklagte am 26. Januar 2006 aus der Schweiz in den AO. ausgeschafft und kann somit nicht vorgeführt werden. Damit erweisen sich die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens als erfüllt. 2.a. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fäl- len ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls ver- bunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b. Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Ge- sundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungs- delikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung er- schlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesge- richt davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychi- schen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungs-

9 weise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtli- cher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men- schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset- zen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113). 3.a. X. wird gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Juni 2004 bis zu seiner Verhaftung am 26. Juli 2005 in AV., AW. und AX. neun verschiedenen Personen total 408.6 Gramm Heroin verkauft zu haben. Teilweise habe er die Heroinübergaben zusammen mit C. getätigt. Sodann sei X. am 26. Juli 2005 im Besitz von 0.9 Gramm Heroin gewesen, das er habe verkaufen wollen. Der Angeklagte bestreitet das ihm von der Anklage zur Last gelegten Verhal- ten. Daher gilt es zunächst anhand der relevanten strafprozessualen Beweisregeln zu prüfen, ob dem Angeklagten der ihm von der Anklage zur Last gelegte objektive Tatbestand aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen rechtsgenüglich nach- gewiesen werden kann. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs.

E. 2 Aufl., Zürich 1997, N 2 und 7 zu Art. 252 StGB; Boog, a.a.O., N 17 zu Art. 252 StGB). Nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Die besonderen Bestimmungen des StGB finden bei der Erfüllung eines Tatbestands von Art. 97 Ziff. 1 SVG keine Anwendung (Art. 97 Ziff. 2 SVG). Somit gelangt Art. 252 StGB im Verhältnis zu Art. 97 SVG nur dann ausschliesslich oder teilweise zur Anwendung, wenn das betreffende Verhalten überhaupt nicht oder nur teilweise von einem der Tatbestände von Art. 97 SVG erfasst wird (BGE 111 IV 24 ff., 27 f.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die All- gemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 161 f.). b. Nach Ziffer 2.1 der Anklageschrift reichte X. am 20. November 2003 beim Strassenverkehrsamt Graubünden ein Gesuch um Umtausch seines auslän- dischen Führerausweises ein. Diesem Gesuch legte er einen auf seinen Namen lautenden AO. Führerausweis bei, obschon dieser – wie der Angeklagte wusste –

26 total gefälscht war. Damit erreichte der Angeklagte, dass ihm der schweizerische Führerausweis nach einer blossen Kontrollfahrt erteilt wurde und erschlich sich so den schweizerischen Führerausweis. Nach Ziffer 2.2. der Anklageschrift wurde bei der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten im Durchgangsheim AU. am 13. Juni 2005 eine auf seinen Namen lautende, total gefälschte AO. Identitätskarte gefunden. X. bestreitet dieses ihm zur Last gelegte Verhalten, so dass zunächst zu prü- fen ist, ob der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich ausge- wiesen ist. c.aa. Am 20. November 2003 stellte X. beim Strassenverkehrsamt Graubünden ein Gesuch auf Umtausch seines AO. Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis, wobei er den entsprechenden Führerausweis bei- legte (act. 10.9). Aufgrund des kriminaltechnischen Berichts vom 26. April 2005 (act. 10.4) steht zweifelsfrei fest, dass es sich beim AO. Führerausweis Nr. AL., ausge- stellt am 19. April 1999 auf den Namen X. um eine Totalfälschung handelt. Bei AO. Führerausweisen wird der Grund- sowie der Personalienvordruck im Flachdruckver- fahren hergestellt. Die Nummerierung erfolgt mittels Numeroteur im Hochdruck. Der bei X. vorgefundene Ausweis wurde dagegen mittels Laserfarbkopierer hergestellt, wobei das fragliche Gerät im Warenhaus BK. in AV. installiert ist. Bei der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten im Durchgangsheim AU. am 13. Juni 2005 wurde ferner eine auf seinen Namen lautende AO. Identitäts- karte gefunden und sichergestellt (act. 10.3). Aufgrund des kriminaltechnischen Be- richts vom 17. Juni 2005 (act. 10.7) steht auch in diesem Fall zweifelsfrei fest, dass es sich bei der AO. Identitätskarte Nr. AM. von X. um eine Totalfälschung handelt. Diese wurde mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt. bb. X. selbst bestritt stets, dass es sich beim Führerausweis und der Iden- titätskarte um gefälschte Ausweise handelt (vgl. act. 1.8, S. 4; 10.16, S. 2; 10.18, S. 3). Allerdings werden seine Aussagen, die fraglichen Dokumente seien echt, durch die beiden kriminaltechnischen Berichte klar widerlegt. Zu prüfen bleibt aber, ob der Angeklagte trotz seiner anderslautenden Angaben um die Fälschung der Doku- mente wusste. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Angaben des Angeklagten, wie er in den Besitz der gefälschten Dokumente kam, widersprüchlich sind. So gab er

27 einmal an, sein im AO. lebender Bruder habe den AO. Führerausweis und die Iden- titätskarte per Post seinen in Deutschland lebenden Verwandten geschickt. Diese hätten ihm den Ausweis daraufhin in die Schweiz gebracht (act. 10.10). In weiteren Einvernahmen brachte er vor, er habe den Führerausweis von seiner Heimat via Deutschland per Post erhalten (act. 10.11; 10.16). Schliesslich gab er an anderer Stelle an, die Identitätskarte und der Führerausweis seien von Verwandten vom AO. nach Deutschland gebracht worden, und von dort aus seien die Ausweise per Post an die Adresse eines Freundes, AB., nach AV. zugestellt worden (act. 10.12; 10.18). Der Angeklagte vermag durch diese widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft darzulegen, wie er in den Besitz der angeblich echten Dokumente kam. Daran än- dert auch die von ihm anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinver- nahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) deponierte Behauptung nichts, er habe nur deshalb widersprüchliche Angaben gemacht, weil es ihm nicht gut gegangen sei, als er zu den Ausweisen befragt worden sei. Er sei im Durchgangszentrum von der Treppe gestürzt und habe sich am Bein verletzt. Diese Angabe des Angeklagten ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da sich aus den Akten einerseits kein An- haltspunkt für eine Verletzung des Angeklagten ergibt und die Einvernahmen an- derseits auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfanden. Die Ungereimtheiten in den Angaben des Angeklagten sind vielmehr ein klares Indiz dafür, dass er wusste, dass die entsprechenden Dokumente gefälscht waren. cc. Hinzu kommt, dass AC. mehrfach aussagte, er habe den AO. Füh- rerausweis von X. gefälscht (act. 10.14; 10.15; 10.17). An dieser Aussage hielt er auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit X. am 13. Januar 2006 (act. 10.18) fest. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen AC. zu Unrecht aussagen sollte, er habe den AO. Führerausweis von X. gefälscht und sich somit selbst mit einer strafbaren Handlung belasten sollte, die er gar nicht ausgeübt hatte. Zwar ist nicht zu übersehen, dass AC. angab, er habe den Führerausweis nicht im BK. in AV. kopiert (act. 10.15, S. 3; 10.18, S. 2), was im Gegensatz zum kriminaltechnischen Untersuchungsbericht steht. Seine Aussagen wirken aber trotz- dem glaubhaft, insbesondere weil weitere von ihm gefälschte Führerausweise, jene von AD. und von AE., dieselben Fälschungsmerkmale wie der Führerausweis von X. trugen, u.a. dieselbe Nummerierung (vgl. act. 10.6). In diesem Zusammenhang gab AC. denn auch klar zu Protokoll, dass er bei der Fälschung des Ausweises von X. die Seriennummer nicht abänderte (act. 10.14, S. 3). Überdies konnte auf dem PC von AC. die Vorlage eines solchen AO. Führerausweises sichergestellt werden, was auch mit dessen Aussagen übereinstimmt. Jedenfalls konnte auch der Ange- klagte keinen Grund nennen, weshalb sich AC. zu Unrecht mit der Fälschung seines

28 Führerausweises belasten sollte. Der Einwand des amtlichen Verteidigers, die Aus- sagen von AC. seien nicht glaubhaft, weil dieser bei einer allfälligen Strafverfolgung so mild wie möglich habe wegkommen wollen und daher alles gestanden habe, was ihm vorgehalten wurde, verfängt unter den genannten Umständen ebenfalls nicht. Insbesondere ergibt sich aber aus der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2005 (act. 10.17), in der AC. mit diversen Fälschungen AO. Ausweise konfrontiert wurde, dass er eine Vielzahl von Fälschungen bestritt und bei denjenigen, die er zugestand, genau angeben konnte, wie sie zustande gekommen waren. Seine Aussagen sind zusammenfassend als glaubhaft zu bezeichnen. Dass AC. in der Konfronteinver- nahme aussagte, er habe den gefälschten Ausweis nicht direkt an X., sondern an eine andere Person ausgehändigt, vermag den Angeklagten im Übrigen nicht zu entlasten, schliesst dies doch nicht aus, dass dieser den Auftrag zur Herstellung des gefälschten Führerausweises selbst erteilte und sich bloss für die Übergabe eines Mittelsmannes bediente. So verfügte wohl auch kein anderer als X. selbst über ein Interesse, die Fälschung der fraglichen Dokumente in Auftrag zu geben. dd. Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht in Würdigung der er- wähnten Beweise zur Überzeugung, dass X. wusste, dass er einen gefälschten Füh- rerausweis sowie eine gefälschte Identitätskarte in seinem Besitz hatte. d. Indem X. den gefälschten AO. Führerausweis im Wissen um dessen Fälschung dem Strassenverkehrsamt vorlegte und ihm aufgrund dessen der schweizerische Führerausweis nach einer blossen Kontrollfahrt erteilt wurde, hat er sich vorsätzlich durch die Vorlage einer falschen Bescheinigung einen Ausweis er- schlichen und damit gegen Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG verstossen. Ein Führerausweis gilt nach dem einleitend zu Art. 252 StGB Ausgeführten als Ausweisschrift, so dass grundsätzlich auch der Tatbestand von Art. 252 Abs. 3 StGB erfüllt ist. X. ge- brauchte den gefälschten Führerausweis nämlich in der Absicht, sich das Fortkom- men zu erleichtern, zur Täuschung des Strassenverkehrsamts. Allerdings ist das genannte Verhalten von X. vollumfänglich von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG erfasst und ein weiterer Gebrauch des gefälschten AO. Führerausweises nicht nachgewiesen, so dass vorliegend nur Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG zur Anwendung gelangt. Eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 252 StGB fällt in Bezug auf den Führerausweis ausser Betracht. Dagegen ist X. wegen eines Verstosses gegen Art. 252 Abs. 3 StGB zu be- strafen, weil er eine gefälschte AO. Identitätskarte – und damit eine Ausweisschrift im Sinne von Art. 252 StGB – verwendete und zwar im Wissen um deren Fälschung

29 und in der Absicht der Täuschung sowie, sich das Fortkommen zu erleichtern. Na- mentlich strebte der Angeklagte damit eine Verbesserung seiner persönlichen Lage an. 5.a. Nach Art. 198 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und da- durch Ärgernis erregt (Abs. 1), oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Vom Tatbestand der sexuellen Belästigung geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Integrität und die Selbstbestimmung. Mit dem in Absatz 2 der genannten Strafbestimmung formulierten Tatbestand werden qualifizierte unerwünschte sexuelle Annäherungen unter Strafe gestellt. Die tätliche Belästigung erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche und Zudringlichkeiten genügen können. Vorausgesetzt ist, dass die Handlung vom Standpunkt eines objektiven Betrachters klar als sexuelle Handlung zu erkennen ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich (Matthias Schwaibold/Kaspar Meng, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 6, 16, 18 u. 25 zu Art. 198 StGB). b. Nach Ziffer 3.1 der Anklageschrift fuhr der Angeklagte irgendwann ca. Mitte Juli 2005 zusammen mit C. nach BC.. Dort stiegen die damals 15-jährige O. sowie die 16-jährige M. zu ihnen ins Fahrzeug zu. Alle vier zusammen fuhren in der Folge mit dem vom Angeklagten gelenkten Opel Vectra an die Liegenschaft BD. in BC. und begaben sich dort in die Wohnung von AF.. Während C. und O. ins obere Stockwerk gingen, blieb X. zusammen mit M. in der Küche zurück. Dort griff der Angeklagte M. an den Brüsten und dem Gesäss aus und versuchte, sie auf den Mund zu küssen, obschon M. ihm zu erkennen gegeben hatte, dass sie dies alles nicht wolle. Gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift stiegen O. und M. wenige Tage später in BC. erneut zum Angeklagten und C. ins Auto. Zusammen fuhr man dann in Rich- tung AW.. In der Nähe des Rheindamms zwischen BF. und AW. parkierte der An- geklagte das Auto auf einem Waldweg. Anschliessend griff er M. an die Brüste und an das Gesäss, obschon die Jugendliche dies nicht wollte. X. bestreitet dieses ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Verhalten, so dass im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

30 c.aa. M. gab bei der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 30. August 2005 (act. 13.2; 13.8) an, X. habe die ganze Zeit versucht, sie „anzugrapschen“. Sie erkannte den Angeklagten auf einem Fotowahlkonfront und bezeichnete ihn mit A.. Überdies war sie im Besitz seiner Natel-Nr. AJ.. Ihre Kollegin O. sei zu C. gegangen, um sich Heroin zu besorgen, und sie sei mit ihr mitgegangen. So seien sie ungefähr Mitte Juli 2005 zu viert nach BC. gegangen. Sie sei zusammen mit X. in der Küche gewesen. O. sei mit C. in den oberen Stock gegangen. Im Wohnzimmer habe sich noch eine weitere Person befunden. Während sie und X. auf die anderen gewartet hätten, hätten sie zuerst geredet. Dann habe der Angeklagte versucht, sie zu küs- sen und zu begrapschen. Sie sei dann aufgestanden und habe sich woanders hin- gesetzt. X. habe dann so getan, als ob es ihm leid täte, sei dann aber wieder zu ihr gekommen und so sei es die ganze Zeit gegangen, bis O. wieder zurückgekommen sei. Auf die Frage der Untersuchungsrichterin, wie weit das Begrapschen gegangen sei, gab M. an, X. habe sie am Gesäss und an den Brüsten angefasst und versucht, sie auf den Mund zu küssen. Sie habe versucht ihn abzuwehren, was ihr aber nur einigermassen gelungen sei. X. habe probiert, ihr unter die Kleider zu greifen; sie lasse das von einem Mann aber nicht zu. Wenn es soweit komme, dann schlage sie einfach aus. X. sei, wie sie finde, zu weit gegangen, denn normalerweise hätte eine Person aufgehört, wenn sie stopp gesagt habe. Er habe jedoch immer weiter ge- macht. Sie sei dann ein paar Tage später noch ein zweites Mal mit O. mitgegangen, weil jene von C. wieder habe Heroin kaufen wollen. Sie seien zu viert in Richtung AW. gefahren, und hätten zwischen BF. und AW. am Rhein angehalten. O. habe wieder allein mit C. mitgehen müssen. In der Zwischenzeit sei sie mit X. allein ge- wesen, der die ganze Zeit versucht habe, sie zu begrapschen. Nach der Rückkehr von C. und O. sei X. hässig gewesen, weil sie ihn nicht herangelassen habe und auch C. sei hässig gewesen, das habe man ihm angesehen. Sie seien dann zurück nach BL. gefahren, wo die beiden Männer sie hinausgeworfen hätten. M. bestätigte am 25. Januar 2006 im Konfrontverhör mit X. (act. 13.7), dass jener sie in der Küche der Liegenschaft in BC. an den Brüsten und am Gesäss berührt und versucht hatte, sie auf den Mund zu küssen. Sie habe ihm gesagt, er solle damit aufhören, worauf er von ihr abgelassen, dann aber wieder damit ange- fangen habe. Zum Vorfall am Rheindamm zwischen BF. und AW. gab sie indes abweichend zur ersten Einvernahme an, X. sei mit ihr in den Wald gegangen und habe angefangen, sie zu küssen und zu betatschen. Sie habe versucht, sich dage- gen zu wehren; X. habe sie aber trotzdem festgehalten, ihr die Kleider herunterge- rissen und sie dann vergewaltigt. Als Grund, weshalb sie die Vergewaltigung nicht von Anfang an geschildert habe, gab M. an, sie habe Angst vor X. gehabt, insbe-

31 sondere davor, dass er ihr etwas antun würde, wenn er von dieser Aussage erfahre. Bei der Aussage, dass X. sie vergewaltigt habe und sie aus Angst vor ihm in der ersten Einvernahme nichts davon gesagt hatte, blieb sie auch in der untersuchungs- richterlichen Einvernahme vom 24. März 2006 (act. 13.10). bb. X. gab in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 21. Novem- ber 2005 (act. 13.3) an, er habe keine Frau gegen ihren Willen ausgegriffen. Der Name M. sage ihm ebenfalls nichts. Er gab aber an, im Sommer 2005 einmal C. und zwei Mädchen von BC. nach BF. gefahren zu haben. Diese Mädchen habe er nur einmal gesehen. Als ihm ein Ausschnitt aus der Videobefragung mit M. gezeigt wurde, verneinte er, jene je gesehen zu haben. Er sei auch noch nie zusammen mit C. in BC. bei seinem Kollegen AF. gewesen. Auf die Frage, weshalb M. im Besitz seiner Natelnummer war, gab er an, er habe das Natel am Tag seiner Verhaftung in AW. von einem Schwarzafrikaner namens AH. gekauft. Er sei weder mit diesen Mädchen und C. in einem Asylantenheim in BC. gewesen, noch habe er diese ein zweites Mal irgendwohin gefahren. In der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2006 (act. 13.6) bestritt X. weiterhin, in Begleitung von Mädchen in der Wohnung von AF. gewesen zu sein. Auch im Konfrontverhör mit M. (act. 13.7) bestritt er, mit jener in der Liegenschaft in BC. sowie am Rhein gewesen zu sein. Ebenso hielt er in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Januar 2006 (act. 1.9) daran fest, nie zusammen mit C. und zwei Mädchen in der Wohnung in BC. oder am Rheindamm gewesen zu sein. cc. Am 20. Dezember 2005 fand ein Konfrontverhör zwischen X. und C. statt (act. 13.4). C. bestätigte bei dieser Gelegenheit, dass er mehrmals zusammen mit X. in BC. in der Wohnung von AF. gewesen sei. Diesen kenne er denn auch nur über X.. X. habe ihn sowie O. und M. ca. Mitte Juli zwei Mal mit dem Auto chauffiert. Das erste Mal sei man nach BC. in die Wohnung von AF. und das zweite Mal an den Rheindamm gefahren. In der Liegenschaft in BC. seien X. und M. zusammen mit AF. in einem Raum gewesen. Bei der zweiten Fahrt habe sich X. eine gewisse Zeit zusammen mit M. ausserhalb des Autos aufgehalten. Der Angeklagte bestritt in der genannten Einvernahme anfänglich, zusammen mit C. in der Wohnung von AF. in BC. gewesen zu sein, gab dann aber doch zu, er sei einmal zusammen mit C. dort gewesen. Die beiden Mädchen seien aber nie dabei gewesen. Er habe le- diglich ihn und die zwei Mädchen einmal von BC. nach BF. gefahren.

32 dd. AF. bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Dezember 2005 (act. 13.5), dass X. und C. zusammen mit zwei Mädchen bei ihm in BC. in der Wohnung waren. Er gab auch an, dass er, während C. mit einem Mädchen im obe- ren Stock war, im Wohnzimmer gewesen sei und X. mit dem anderen Mädchen in der Küche. ee. Auch O. bestätigte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. August 2005 (act. 14.2) und in der Konfronteinvernahme mit C. am 23. Januar 2006 (act. 14.10), dass sie M. Mitte Juli 2005 zum Zweck des Heroinerwerbs von C. nach BC. mitnahm. Sie gab zudem an, dass ein unbekannter Mann dabei war und dass dieser Mann mit M. im unteren Stock war, während sie zusammen mit C. in den oberen Stock ging. Schliesslich schilderte sie, dass sie, weil sie wieder Heroin benötigte, sich ein zweites Mal mit C. getroffen habe. Wiederum seien nebst ihr und C. der unbekannte Mann und M. dabei gewesen. Sie seien nach BF. an den Rheindamm gefahren. ff. Würdigt man diese verschiedenen Aussagen, so ergibt sich zweifels- frei, dass sich M., X., O. und C. Mitte Juli 2005 in der Wohnung von AF. in BC. trafen, weil O. von C. Heroin erwerben wollte. Die Letztgenannten begaben sich in den oberen Stock der Wohnung, währenddem M. und X. unten blieben. Diese Um- stände werden von M., O., C. und auch AF. übereinstimmend geschildert. M. sagte überdies zweimal übereinstimmend aus, dass der Angeklagte sie – während sie allein in der Küche waren – an den Brüsten und am Gesäss berührte und versuchte, sie zu küssen. Sie habe ihn gebeten, damit aufzuhören, er habe es jedoch immer wieder versucht. Ihre Angaben sind detailliert und anschaulich und daher als glaub- haft einzustufen. Dagegen erweisen sich die Angaben von X. als widersprüchlich und unglaubhaft. Obwohl mehrere Personen übereinstimmend aussagten, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt zusammen mit C. und den beiden Mädchen in der Wohnung in BC. aufhielt, bestritt er dies, wobei er anfänglich angab, gar nie mit C. bei AF. in BC. gewesen zu sein, später dann allerdings zugab, dass er mit C. dort war, indes ohne die beiden Mädchen. Dass seine Angabe, er kenne M. gar nicht, nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich im Übrigen bereits aus der Tatsache, dass jene seine Telefonnummer kannte und er selbst in seinem Mobiltelefon ihre Num- mer unter dem Namen „M.“ gespeichert hatte (vgl. act. 4.3; 4.5). Wie bereits an früherer Stelle ausgeführt, handelt es sich bei der Aussage des Angeklagten, er habe das Mobiltelefon erst am Tag seiner Verhaftung erworben, um eine Schutzbe- hauptung (vgl. Erwägung 3.c.ii vorstehend).

33 Unter diesen Umständen steht fest, dass der Angeklagte M. Mitte Juli 2005 in BC. an den Brüsten und am Gesäss ausgriff und versuchte, sie auf den Mund zu küssen, obschon M. ihm zu erkennen gegeben hatte, dass sie dies alles nicht wollte. gg. Was den Vorfall am Rheindamm zwischen BF. und AW. betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von meh- reren Personen feststeht, dass sich M., O., C. und X. ein paar Tage nach dem Vor- fall in BC. mit dem Auto an den fraglichen Ort begaben und sich M. und X. eine Zeit lang alleine dort aufhielten. Die anderslautenden Angaben des Angeklagten sind unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Zu dem, was dann geschah, bestehen unterschiedliche Angaben, insbeson- dere auch von M. selbst. Während jene anfangs angab, X. habe die ganze Zeit versucht, sie wieder zu begrapschen, behauptete sie in späteren Einvernahmen, der Angeklagte habe sie vergewaltigt. Es fällt allerdings auf, dass ihre Angaben be- treffend die Vergewaltigung nicht schlüssig sind. Einerseits betrifft dies die Angaben zum Ablauf des Geschlechtsakts selbst, die wenig detailliert sind. So gab sie zwar an, sie sei im Stehen vergewaltigt worden, ohne dass sie hätte Widerstand leisten können, konnte dies aber nicht näher darlegen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte beinahe ungehindert über sie herfallen konnte, gab sie in der ersten Einvernahme doch an, dass sie erhebliche Gegenwehr leisten würde, wenn ein Mann versuchen würde, ihr unter die Kleider zu greifen, und dass sie auch schon einem Mann, der sie vergewaltigen wollte, zwischen die Beine getreten habe. Es bestehen aber auch Diskrepanzen zum äusseren Ablauf des Geschehens. Aus den Schilderungen von M. in der ersten Einvernahme ergibt sich der Ablauf des Gesche- hens so, dass sich O. und C. vom Auto entfernten, währenddem sie und der Ange- klagte dort zurückblieben, worauf X. dann zudringlich wurde. Im Anschluss kamen dann O. und C. wieder zurück. Bei der Vergewaltigung soll der Angeklagte M. hin- gegen in den Wald geführt haben und bei ihrer Rückkehr zum Auto sollen O. und C. bereits dort gewartet haben. Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, dass M. X. aus Angst nicht von Anfang an der Vergewaltigung, sondern nur der sexuellen Belästigung beschuldigte. Hätte sie vor jenem tatsächlich Angst gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie konsequenterweise gänzlich von Belastungen gegen ihn absieht. Gemäss ihren Aussagen ging sie zudem davon aus, dass nur eine Ver- gewaltigung, nicht aber eine sexuelle Belästigung Gefängnis zur Folge hat, so dass sie, hätte sie vor X. geschützt sein wollen, von Anfang an den Vorwurf der Verge- waltigung hätte erheben müssen.

34 Unter diesen Umständen wirken die Angaben von M., X. habe sie am Rhein- damm vergewaltigt, nicht glaubhaft. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ihre Aussagen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen sind. Was die sexu- elle Belästigung an jenem Tag betrifft, so sind ihre anlässlich der ersten Einver- nahme vom 30. August 2005 gemachten Aussagen nämlich detailliert und anschau- lich. Sie schilderte auch die Stimmung, die herrschte, als O. mit C. zum Auto zurück- kam, anschaulich und lebensnah, was dafür spricht, dass M. dies tatsächlich so erlebt hat. Es kann daher auf die ursprüngliche Darstellung von M. abgestellt und damit davon ausgegangen werden, dass X. M. an die Brüste und an das Gesäss griff, obschon jene dies nicht wollte. d. Indem X. M. zunächst in BC. und ein paar Tage danach am Rhein- damm zwischen BF. und AW. gegen deren Willen an die Brüste und an das Gesäss griff, hat er sich der mehrfachen sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Am 27. März 2006 stellte die gesetzliche Vertreterin von M. einen entsprechenden Strafantrag (act. 12.24). Dem Einwand des amtlichen Verteidigers, M. habe anfänglich in die Handlungen eingewilligt, und als sich jene dann gewehrt habe, habe der Angeklagte von ihr abgelassen, kann nicht gefolgt werden. Einer- seits schilderte M. deutlich, dass sie die Annäherungsversuche des Angeklagten von Anfang an ablehnte. Anderseits hätte der Angeklagte ja keinen Grund gehabt, jegliches Zusammentreffen mit M. permanent abzustreiten, sollten die fraglichen Handlungen tatsächlich einverständlich erfolgt sein. 6.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo-

35 bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 20 Jah- ren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizie- ren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorge- zeichnet hat. Zu beachten ist, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 begangen wurden. X. wurde damals wegen eines Verstosses gegen die Eingrenzungsverfügung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Daher muss nun für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Überdies beging der Angeklagte die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu einem grossen Teil auch, bevor er vom Bezirksgerichtsausschusses Plessur wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 12. Juli 2005 zu einer be- dingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt wurde. Daher ist auch diesbezüglich vorliegend eine Zusatzstrafe aufzufällen, und zwar nicht eine gänzliche, sondern eine teilweise. So ist bei der Frage, inwieweit eine Zusatzstrafe auszufällen ist, entgegen der Auffassung des Staatsanwalts nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur durch den Verurteilten massgebend, sondern jener der Fällung des Urteils (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N. 50 zu Art. 68 StGB). Bei der Bemessung der teilweisen Zusatzstrafen ist darauf zu achten, dass

36 der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehan- delt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Ver- urteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beach- tung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die er- neute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). b. Das Verschulden von X. ist hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte als schwer zu bezeichnen, insbesondere angesichts der von ihm in Umlauf gesetz- ten Drogenmenge von rund 32 Gramm reinem Heroin, hat er doch den für die An- nahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 12 Gramm reinen He- roins klar überschritten. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Straf- zumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebli- ches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine be- sonders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschul- den offenbart. X. ist vorzuwerfen, dass er eine grosse Menge an Betäubungsmitteln in Umlauf gebracht und damit einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag ge- legt hat. Er betrieb eine rege Handelstätigkeit, obwohl er seit Dezember 2004 in einem laufenden Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz stand. Offensichtlich konnte den Drogengeschäften des Angeklagten nur mit des- sen Verhaftung Einhalt geboten werden. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass X. die Betäubungsmittel in erster Linie zum Zweck der Verbesserung seines Le- bensunterhalts und damit aus rein finanziellen Erwägungen und nicht aus einem Beschaffungsdruck heraus verkaufte. Er war selbst nicht drogenabhängig. Die fi- nanzielle Bereicherung auf Kosten der Gesundheit anderer Menschen stellt ein ethisch besonders verwerfliches Verhalten dar. Auch das Verschulden hinsichtlich der weiteren vom Angeklagten begangenen Delikte darf im Übrigen nicht bagatelli- siert werden. So schreckte X. nicht davor zurück, gefälschte Dokumente zu gebrau- chen, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Überdies missachtete er mehr- fach das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von M.. Die teilweise mehrfache Tatbe- gehung sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wirken sich

37 strafschärfend aus. Straferhöhend ist die Vorstrafe des Angeklagten zu berücksich- tigen, ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte während laufender Strafun- tersuchung delinquierte. Die Delinquenz fällt zudem zu einem grossen Teil in die Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar

2005. Offensichtlich vermochten die strafrechtlichen Verfahren die nötige Warnwir- kung auf X. nicht zu entfalten, hinderten sie ihn doch nicht daran, weiterhin seinen Drogengeschäften nachzugehen. Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe fehlen, zumal sich der Angeklagte während der gesamten Strafuntersuchung trotz teilweise erdrückender Beweislage uneinsichtig und unkooperativ gezeigt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint, teil- weise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Plessur vom 12. Juli 2005, eine Strafe von 27 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen- steht. d. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen. 7.a. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt das Gericht eine bedingt aus- gesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Gerichts einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Ein Absehen vom Widerruf ist dann möglich, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die vorliegend zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu bewerten sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diesfalls kann das Gericht den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Mass- nahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Zuständig für den Entscheid über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe ist nach Art. 41

38 Ziff. 3 Abs. 3 StGB das für die Beurteilung der Verbrechen und Vergehen während der Probezeit zuständige Gericht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straftat als leicht anzusehen ist, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu. Dabei ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzusehen (BGE 122 IV 161, 117 IV 101 f.; PKG 1994 Nr. 28; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Ausnahmen sind möglich bei besonde- ren objektiven oder subjektiven Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Die Annahme eines leichten Falls kommt jedoch auch dann nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 161 f., BGE 117 IV 102). Umfasst das neue Urteil mit einer Gesamtstrafe Taten, die vor und nach Ablauf der Probezeit began- gen wurden, so muss eine Quotenausscheidung getroffen werden (BGE 101 Ib 155, vgl. auch BGE 109 IV 70 f.; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Dasselbe hat zu gelten, wenn das neue Urteil Taten betrifft, die vor und nach Beginn der Probe- zeit, d.h. vor und nach der vorangegangenen Verurteilung, begangen wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall gegeben ist, sind nur die während der Probezeit begangenen Delikte beziehungsweise der darauf entfallende Anteil an der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. X. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 wegen des Verstosses gegen eine ANAG-Eingrenzungsverfügung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt, bei einer Probezeit von 3 Jah- ren. Einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte beging X. in der Probezeit dieses Urteils, so dass das Kantonsgericht über den Widerruf der erwähn- ten bedingten Gefängnisstrafe zu befinden hat. Der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann nur erfolgen, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat vom früheren Urteil und der darin angesetzten Probezeit Kenntnis hatte (Roland M. Schneider, Basler Kom- mentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 200 zu Art. 41 StGB). Vorliegend beging X. einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte auch in der Probezeit des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 12. Juli 2005. Allerdings erhielt X. erst einen Tag nach seiner Festnahme, am 27. Juli 2005, Kenntnis vom besagten, in seiner Abwesenheit gefällten Urteil (vgl. act. 3.6). Daher ist über den Widerruf der darin festgesetzten bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten vorlie- gend nicht zu befinden.

39 b. Die vorliegend abgeurteilten Delikte beging X. im Zeitraum von No- vember 2003 bis am 26. Juli 2005. Hierfür wurde eine Strafe von 27 Monaten Ge- fängnis ausgesprochen. In die Probezeit des erwähnten Strafbefehls der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl entfallen von diesen Delikten die Heroinverkäufe – mit Aus- nahme eines Teils der Verkäufe an G. – sowie die mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von M.. Für diese Delikte ist nun eine Quotenausscheidung zu treffen. Aufgrund der Gesamtstrafe von 27 Monaten Gefängnis sowie unter Berücksichti- gung der mehrfachen durch den Angeklagten während der Probezeit verübten, zum Teil schwerwiegenden Delikte, ergibt sich klar, dass diese Delikte für sich alleine beurteilt mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über drei Monaten hätten sanktioniert werden müssen. Damit ist vorliegend nicht von einem leichten Fall im Sinne des Ausgeführten auszugehen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 gewährte bedingte Strafvollzug wird daher widerrufen. Die Strafe von 60 Tagen Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von einem Tag, ist zu vollziehen. 8.a. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische Per- son, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite Gesichts- punkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Gerichts, im Einzelfall dem Straf- und dem Siche- rungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.; 117 IV 118). Das Gericht hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Aus- länder lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). Anders verhält es sich, wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (BGE 94 IV 104; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 45, S. 208). b. Grundsätzlich rechtfertigen bei X. sowohl der Straf- als auch der Sicherungszweck die Verhängung einer Landesverweisung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Landesverweisung in einem angemessenen Verhältnis zur ausgefällten Freiheitsstrafe zu stehen hat und dass X. mit Urteil des Bezirksgerichts- ausschusses Plessur vom 12. Juli 2005 bereits für die Dauer von sieben Jahren des

40 Landes verwiesen wurde. Nachdem sich X. am 14. September 2005 überdies bereit erklärt hatte, freiwillig in den AO. auszureisen, schaffte ihn die Fremdenpolizei Graubünden am 26. Januar 2006 in den AO. aus. Am gleichen Tag belegte ihn das Bundesamt für Migration mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Zeit. Unter die- sen Umständen sieht das Kantonsgericht vorliegend vom Aussprechen einer zu- sätzlichen Landesverweisung ab. 9.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermö- gensvorteile erkennt das Gericht gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforde- rung. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betrof- fenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beur- teilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302). b. X. hat durch den Verkauf von Heroin zweifellos einen Gewinn erzielt. Wie hoch dieser ist, kann vorliegend indes nicht genau eruiert werden. Ein entspre- chender Erlös scheint jedenfalls nicht mehr vorhanden zu sein, so dass sich die Frage einer Ersatzforderung stellt. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Angeklagte zurzeit mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland befindet und aufgrund der gegen ihn verhängten Einreisesperre voraussichtlich nicht wieder in die Schweiz kommen wird, ist davon auszugehen, dass eine allfällige Ersatzforderung gegenüber dem Angeklagten uneinbringlich wäre. Es wird daher von der Erhebung einer Ersatzab- gabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 10.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

41 b. Anlässlich der Verhaftung des Angeklagten am 26. Juli 2005 wurden bei Angeklagten 0.9 Gramm Heroin, ein Mobiltelefon Nokia 7250i samt SIM-Karte mit der Rufnummer AJ., ein Mobiltelefon Nokia 2600 sowie ein AO. Führerausweis Nr. AL. sichergestellt. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 26. Januar 2006 (act. 1.7) wurden diese Gegenstände beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten zweifellos der Begehung von strafbaren Handlungen, handelt es sich dabei doch um Betäubungsmittel, Instrumente zum Abwickeln von Drogen- geschäften sowie Fälschungsgut. Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 26. Januar 2006 sichergestellten Gegen-stände werden daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. Die Betäubungsmittel und der gefälschte Ausweis sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 11.a. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Polizeihaft sowie des Strafvoll- zugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). b. Sofern der Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder wenn sonst die Gefahr besteht, dass er sich der Strafverfolgung entzieht, besteht nach Art. 73 StPO die Möglichkeit, Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sicherzustellen. Solche Sicherstellungen sind gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen in erster Li- nie zur Bezahlung einer allfälligen Busse und sodann zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Am 14. Dezember 2005 wurde X. ein Depositum in der Höhe von Fr. 1'280.-- abgenommen (act. 1.2). Dieses Depositum wird mit den Ver- fahrenskosten verrechnet.

42

Dispositiv
  1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der Fäl- schung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 3 StGB, des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB.
  2. Dafür wird er in Abwesenheit teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 und teilweise als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 12. Juli 2005 mit 27 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 186 Tagen.
  3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe von 60 Tagen Ge- fängnis, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von einem Tag, ist zu vollzie- hen.
  4. Von der Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen.
  5. Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 26. Januar 2006 sichergestellten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezo- gen; die Betäubungsmittel und der gefälschte Ausweis sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten.
  6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 9'469.60 - der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'548.00 total somit Fr. 20'017.60 gehen zu Lasten des Verurteilten; das Depositum von Fr. 1'280.-- wird damit verrechnet. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 43 7.a. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. b. Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung seines Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfah- rens verlangen. Dies ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der Möglichkeit, sich zu stellen, zu verlangen.
  7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 11 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer (Abwesenheitsurteil) Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Zinsli Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., zurzeit unbekannten Aufenthalts, Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Maranta, Via Sableun 4, 7402 Bonaduz, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. April 2006, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung und Miss- brauch von Ausweisen sowie sexueller Belästigung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am AI. geboren und wuchs zusammen mit sechs Geschwis- tern bei seinen Eltern in AN. auf. Dort besuchte er während neun Jahren die Schule. Nach der Verhaftung und dem Tod seines Vaters – X. war damals 16 Jahre alt – musste seine Familie in den Norden AP. fliehen. Dort fand X. Arbeit in einer Gips- fabrik. Später schloss er sich gemäss eigenen Angaben dem Widerstand an. Er war während vier Jahren Bodyguard eines AP. Führers und zwei weitere Jahre für den Raum AN. verantwortlich. Dann wurde er verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Er war in AN., AQ. und im Gefängnis AR. inhaftiert. Nach seiner Freilassung im April 2000 kehrte der Angeklagte nach AD. zurück. Wegen seiner Zugehörigkeit zur AS. wurde X. nach eigenen Angaben dann erneut verhaftet und war mehrere Monate inhaftiert. Danach kehrte er zu seiner Familie zurück. Wegen Problemen mit AP. Parteien wie auch aufgrund des Um- stands, dass auf ihn geschossen worden war, verliess er im Juni 2003 seine Heimat, gelangte mit dem Lastwagen in die Türkei und von dort weiter bis in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2003 ein Asylgesuch stellte. Danach hielt er sich während drei bis vier Monaten im Asylantenheim AT. in AV. auf. Anschliessend fand er eine Stelle bei der Autohandelsfirma Q. in AV., wo er stundenweise arbeitete. Im Dezember 2004 wurde er wegen des Verdachts auf Drogenhandel in Untersuchungshaft ge- nommen. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 21. Januar 2005 wurde er dem Durchgangsheim AU. in AW. zugeteilt. Am 8. Februar 2005 erliess das Amt für Polizeiwesen gegen X. eine Eingrenzungsverfügung für das Gebiet AW./AW.. Mit Entscheid vom 13. April 2005 lehnte das Bundesamt für Migration das Asylgesuch des Angeklagten ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem X. sich am 14. September 2005 bereit erklärt hatte, freiwillig in sein Heimatland aus- zureisen, schaffte ihn die Fremdenpolizei Graubünden am 26. Januar 2006 in den AO. aus. Das Bundesamt für Migration belegte X. mit Verfügung vom 26. Januar 2006 mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Zeit. Im Jahre 2001 verheiratete sich X. mit B.; diese Ehe ist bis heute kinderlos geblieben. Die Ehefrau lebt bei ihren Eltern im AO.. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Eintragungen ver- zeichnet: Am 16. Februar 2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl we- gen eines Verstosses gegen die ANAG-Eingrenzungsverfügung zu einer Gefäng- nisstrafe von 60 Tagen. Der Vollzug der Strafe wurde unter Anordnung einer drei- jährigen Probezeit aufgeschoben. Im Weiteren verurteilte der Bezirksgerichtsaus- schuss Plessur X. am 12. Juli 2005 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten

3 und einer Busse von Fr. 550.--. Der Vollzug der Strafe wurde unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren befand sich X. zunächst vom 13. bis 14. Juni 2005 wegen des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen im Polizeikommando Graubünden in Polizeihaft. Wegen des Verdachts auf Betäu- bungsmitteldelikte wurde X. am 26. Juli 2005 in AV. erneut festgenommen. Mit Ent- scheid des Haftrichters des Bezirks Plessur vom 28. Juli 2005 wurde X. bis längs- tens am 25. Oktober 2005 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde gemäss Haftrichterentscheid vom 24. Oktober 2005 bis am 25. Januar 2006 verlängert. Am

25. Januar 2006 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen und in Ausschaf- fungshaft versetzt. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersu- chungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am

30. Januar 2006. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006, mitgeteilt am 6. April 2006, wurde die Strafuntersuchung gegen X. betreffend Widerhandlung gegen das ANAG eingestellt. Gleichentags wurde auch die gegen ihn angehobene Strafuntersuchung betreffend Verdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von N. ein- gestellt. Eine Teil-Einstellungsverfügung erging am 5. April 2006, mitgeteilt am 6. April 2006, schliesslich auch hinsichtlich des gegen X. eingeleiteten Strafverfahrens betreffend Vergewaltigung zum Nachteil von M.. Mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 24. April 2006 wurde X. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 StGB und Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG sowie mehrfacher sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB in Anklagezustand ver- setzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 24. April 2006 der folgende Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt 1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 1.1 In der Zeit von Juni 2004 bis zu seiner Verhaftung vom 26. Juli 2005 verkaufte der Angeklagte in AV., AW. und AX. neun verschiedenen Personen total 408.6 gr Heroin zum Grammpreis von Fr. 20.-- bis Fr. 100.--. Teilweise tätigte er die Heroinübergaben zusammen mit C.. Sodann war X. am 26. Juli 2005 im Besitz von 0.9 gr Heroin, das er verkaufen wollte. Die Verbindungsaufnahme mit den Heroinab- nehmern erfolgte meist über das Mobiltelefon AJ. des Angeklagten.

4 Mit dem Heroinverkauf erzielte er einen Bruttoerlös von mindestens Fr. 13'800.--. Akten: 1.8, 5.1, 4.3, 4.4, 4.7 - 4.12 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: a) Von anfangs April 2005 bis zum 21. Juli 2005 verkaufte der An- geklagte zusammen mit C. an D. 50 gr Heroin. Die Heroinab- gaben fanden beim AY. in AV. statt und erfolgten in Portionen von 1 bis 5 Gramm und zum Grammpreis von Fr. 50.--. Akten: 1.8, 5.1 (S.10 f.), 6.1, 7.3, 8.1 b) Am 23. Juli 2005 verkaufte der Angeklagte beim Sportplatz in AW. E. 0.5 gr Heroin für Fr. 50.--. Akten: 1.8, 5.1 (S. 11 ), 6.4, 7.4, 8.6 c) Im Januar/Februar 2005 gab der Angeklagte beim AY. in AV. unter vier Malen total 4 gr Heroin für Fr. 200.-- an F. ab. Akten: 1.8, 5.1 (S. 11 f.), 6.2, 7.7, 8.5 d) In der Zeit von Juni 2004 bis Juli 2005 verkaufte X. G. an ver- schiedenen Orten in AV. mehrmals wöchentlich Heroin zum Grammpreis von Fr. 20.--. Total verkaufte er G. in dieser Zeit 168 gr Heroin für Fr. 3'360.--. Akten: 1.8, 5.1 (S. 12), 6.9, 8.8 e) Im Juli 2005 verkaufte der Angeklagte bei der AZ. an der BA. in AV. unter zwei Malen 1.5 gr Heroin für total Fr. 150.-- an H.. Akten: 1.8, 5.1 (S. 12), 6.10 ,8.9 f) Mitte Juli 2005 verkaufte er I. beim Friedhof BB. in AV. 0.2 gr Heroin für Fr. 40.--. Akten: 1.8, 5.1 (S. 13 f.), 6.7, 6.14 (S. 5), 6.15 (S. 7), 7.7, 8.13, 8.14 g) In den Monaten Juni und Juli 2005 verkaufte der Angeklagte unter mehreren Malen in AV. total 180 gr Heroin für insgesamt Fr. 7'200.-- an J. und dessen Freundin K.. Akten: 1.8, 5.1 (S. 14 f.), 6.11, 6.12, 7.8, 8.7, 8.11 h) Ab anfangs 2005 verkaufte er L. in AX. und AW. unter 6 Malen 3.5 gr Heroin für total Fr. 350.--. Akten: 1.8, 5.1 (S. 15 f.), 6.13, 8.12 i) Am 26. Juli 2005 wurde der Angeklagte von der Polizei auf der A13 in AV. kontrolliert. Er war in einem Opel Vectra unterwegs. Bei der Kontrolle ergab sich, dass der Angeklagte 0.9 gr Heroin mitführte. Dieses Heroin wollte er verkaufen. Akten: 1.8, 5.1 (S. 5), 5.3, 7.1 (S. 2), 7.2 (S. 2) 1.2 Die 0.9 gr Heroin, die anlässlich der Verhaftung von X. in seinem Auto sichergestellt worden sind, wurden analysiert. Dabei ergab

5 sich ein Reinheitsgehalt von 8%. Geht man auch bezüglich der vom Angeklagten verkauften 408.6 gr Heroin von diesem Reinheitsge- halt aus, hat er total 32.6 gr reines Heroin ver- kauft oder zu diesem Zwecke besessen. Akten: 1.8, 5.1 (S. 7), 5.3, 5.6 2. der mehrfachen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 StGB und des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG. 2.1 Am 20. November 2003 reichte X. beim Strassenverkehrsamt Graubünden ein Gesuch um Umtausch seines ausländischen Füh- rerausweises ein. Diesem Gesuch legte er einen auf seinen Namen lautenden AO. Führerausweis bei, obschon dieser - wie der Ange- klagte wusste - total gefälscht war. Damit erreichte der Angeklagte, dass ihm der schweizerische Führerausweis nach einer blossen Kontrollfahrt erteilt wurde und erschlich sich so den schweizeri- schen Führerausweis. Akten: 1.8, 10.1, 10.4, 10.5, 10.9 - 10.18, 11.1 2.1 Am 13. Juni 2005 wurde das Zimmer des Angeklagten im Durch- gangsheim AU. in AW. durchsucht. Dabei ergab sich, dass er eine auf seinen Namen lautende, aber total gefälschte AO. Identitäts- karte besass. Akten: 1.8, 10.1, 10.3, 10.7, 10.8, 10.10 - 10.12, 10.16 3. der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB. 3.1 Irgendwann ca. Mitte Juli 2005 fuhr der Angeklagte zusammen mit C. nach BC.. Dort stiegen die damals 15-jährige O. sowie die 16- jährige M. zu ihnen ins Fahrzeug zu. Alle vier zusammen fuhren in der Folge mit dem vom Angeklagten gelenkten Opel Vectra an die Liegenschaft BD. in BC. und begaben sich dort in die Wohnung von AF.. Während C. und O. ins obere Stockwerk gingen, blieb X. zu- sammen mit M. in der Küche zurück. Dort hat der Angeklagte dann M. an den Brüsten und dem Gesäss ausgegriffen und versucht, sie auf den Mund zu küssen, obschon M. ihm zu erkennen gegeben hatte, dass sie dies alles nicht wolle. Am 27. März 2006 stellte die gesetzliche Vertreterin von M. Strafantrag. Akten: 1.8, 1.10, 12.1, 12.2, 12.3, 12.23, 12.24, 13.1 - 13.8, 14.1

- 14.10 3.2 Wenige Tage später stiegen O. und M. in BC. erneut zum Angeklag- ten und C. ins Auto. Zusammen fuhr man dann in Richtung AW.. In der Nähe des Rheindamms zwischen BF. und AW. hat der Ange- klagte das Auto auf einem Waldweg parkiert. Anschliessend griff er M. an die Brüste und an das Gesäss, obschon die Jugendliche dies nicht wollte. Am 27. März 2006 stellte die gesetzliche Vertreterin von M. Strafantrag Akten: 1.8, 1.10, 12.1, 12.2, 12.24, 12.26, 12.27, 13.1 - 13.8, 14.1 - 14.10

6 4. Beschlagnahmen und Depositum Der gefälschte irakische Führerausweis sowie die am 26. Juli 2005 beim Angeklagten sichergestellten 0.9 gr Heroin wurden untersuchungsrich- terlich beschlagnahmt. Ebenso sind die beiden Mobiltelefone Nokia 7250i (samt SIM-Karte) und Nokia 2600 beschlagnahmt worden. Die beim Angeklagten am 26. Juli 2005 gefundenen CHF 1'280.-- wurden als Depositum einbehalten. Akten: 1.2, 1.7, 1.8, 5.1, 5.3“ C. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 13. Juli 2006 statt. Anwesend waren der Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul sowie der amtliche Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Maranta. Der Angeklagte selbst ist unbekannten Aufenthalts. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts sowie gegen die Durch- führung des Kontumazverfahrens wurden keine Einwände erhoben, so dass sich das Kantonsgericht als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „3.1.X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 3.2. Dafür sei er als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschus- ses Plessur vom 12.07.2005 und als teilweise Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft ZH-Sihl vom 16.02.2005 mit 27 Monaten Gefängnis zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 186 Ta- gen sei anzurechnen. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ZH-Sihl vom 16.02.2005 für die Strafe von 60 Tagen Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 3.4. Der mit Verfügung vom 26.01.2006 beschlagnahmte AO. Führeraus- weis, und die sichergestellten 0.9 g Heroin seien gestützt auf Art. 58 Abs. 1 und 2 StGB richterlich einzuziehen und zu vernichten. Ebenso einzuziehen seien die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone der Mar- ken Nokia 7250i (samt SIM-Karte) und Nokia 2600. 3.5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, was den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffe, so bestreite der Ange- klagte sämtliche Drogenverkäufe für das Jahr 2005. Verschiedene Drogenkonsu- menten hätten seinen Mandanten vorerst belastet, diese Belastungen dann aber wieder zurückgezogen oder entkräftet, so dass diese Aussagen nicht für eine Be- lastung seines Mandanten ausreichten. Bei weiteren Heroinverkäufen stände Aus- sage gegen Aussage, so dass ein genügender Beweis für die Verkäufe ebenfalls

7 nicht vorhanden sei. Falls das Gericht wider Erwarten der Auffassung sein sollte, den Angeklagten wegen Drogenverkäufen verurteilen zu können, so sei davon aus- zugehen, dass dieser höchstens mit 260 Gramm Heroin bzw. 20.8 Gramm reinem Heroin gehandelt habe. Zum Vorwurf der Fälschung und des Missbrauchs von Aus- weisen führte der amtliche Verteidiger aus, X. sei davon ausgegangen, dass er den Führerausweis und seine ID vom AO. über Deutschland zugeschickt bekommen habe. Er habe die Dokumente sicher nicht selbst gefälscht und überdies nicht ge- wusst, dass er gefälschte Ausweise benutzen würde. Was den Vorwurf der sexuel- len Belästigung betreffe, so seien die Aussagen von M. nicht ausreichend, um den Angeklagten diesbezüglich verurteilen zu können. Falls das Gericht den Angeklag- ten wegen des Verstosses gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG verurteile, sei hierfür eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis auszusprechen. Von einer Ersatzabgabe müsse abgesehen werden. Aufgrund seiner Ausführungen gelangte der amtliche Verteidiger abschliessend zu folgenden Anträgen: „1. Der Angeklagte sei von allen Anklagepunkten freizusprechen, unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Untersu- chungshaft. 2. Eventualiter sei der Angeklagte wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft, wobei auf eine allfällige Ersatzabgabe zu verzichten sei. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Ankläger und der amtliche Verteidiger des Angeklagten gaben von ihren mündlichen Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Aus- führung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik, wobei sowohl der Staatsanwalt wie auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung festhielten. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt- lichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 123 Abs. 1 StPO fällt das Gericht aufgrund der Akten und der Parteivorträge ein Abwesenheitsurteil, wenn ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 122 StPO erfüllt sind, trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und er auch nicht vorgeführt werden kann. Vorliegend

8 wurde der Angeklagte am 26. Januar 2006 aus der Schweiz in den AO. ausgeschafft und kann somit nicht vorgeführt werden. Damit erweisen sich die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens als erfüllt. 2.a. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be- trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand- lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng- lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter an- derem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fäl- len ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls ver- bunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b. Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Ge- sundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungs- delikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung er- schlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesge- richt davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychi- schen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungs-

9 weise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtli- cher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men- schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzuset- zen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113). 3.a. X. wird gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Juni 2004 bis zu seiner Verhaftung am 26. Juli 2005 in AV., AW. und AX. neun verschiedenen Personen total 408.6 Gramm Heroin verkauft zu haben. Teilweise habe er die Heroinübergaben zusammen mit C. getätigt. Sodann sei X. am 26. Juli 2005 im Besitz von 0.9 Gramm Heroin gewesen, das er habe verkaufen wollen. Der Angeklagte bestreitet das ihm von der Anklage zur Last gelegten Verhal- ten. Daher gilt es zunächst anhand der relevanten strafprozessualen Beweisregeln zu prüfen, ob dem Angeklagten der ihm von der Anklage zur Last gelegte objektive Tatbestand aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen rechtsgenüglich nach- gewiesen werden kann. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Nik- laus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner

10 persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Bei der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Ver- urteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht er- forderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimm- ten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen fällt in Betracht, dass nicht in erster Linie die per- sönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Straf- prozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kenn- zeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arnt- zen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaub- würdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c. X. werden gemäss Anklageschrift folgende Heroinabgaben zur Last gelegt: aa. Von anfangs April 2005 bis zum 21. Juli 2005 soll der Angeklagte zu- sammen mit C. an D. 50 Gramm Heroin verkauft haben. Die Heroinabgaben hätten

11 beim AY. in AV. stattgefunden und seien in Portionen von 1 bis 5 Gramm und zum Grammpreis von Fr. 50.-- erfolgt (Ziff. 1.1.a. der Anklageschrift). Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Aussagen von D.. Diese gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2005 (act. 6.1) an, sie habe in den letzten 2 ½ Monaten mindestens 50 Gramm Heroin bei C. und X., der ihr unter dem Namen A. bekannt war, erworben. Sie identifizierte die Genannten anhand eines Fotowahlkonfronts. Die beiden hätten im Heroinhandel zusammen- gearbeitet. Die Heroinlieferungen seien von C. oder X. getätigt worden, wobei immer X. das Auto chauffiert habe. Die beiden seien mit einem weinroten Auto unterwegs gewesen. Der Angeklagte sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2005 (act. 7.3) zunächst aus, D. gar nicht zu kennen. Kurz darauf gab er dann an, D. sei einmal nach AW. zu P. gekommen. Er nehme an, sie habe dort Drogen gekauft. X. selbst bestritt in dieser Einvernahme wie auch in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8), D. Heroin verkauft zu haben. In der Konfronteinvernahme zwischen X. und D. vom 26. August 2005 (act. 8.1) bestätigte D. die vor der Polizei am 21. Juni 2005 gemachten Aussagen. X. gab zu Protokoll, er kenne D. nicht und habe ihr nie Heroin gegeben. Würdigt man diese Aussagen, so ergibt sich, dass D. mehrfach aussagte, dass sie von den gemeinsam im Drogenhandel tätigen Personen X. und C. 50 Gramm Heroin gekauft habe. Ihre Schilderungen sind widerspruchslos und glaub- haft. Zudem hielt sie auch bei der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten an ihren Aussagen fest, wenngleich sie aus Angst vor dem Angeklagten ihre Anschul- digungen nicht im Detail wiederholte, sondern auf ihre in der polizeilichen Einver- nahme deponierten Aussagen verwies. Entgegen der Ansicht des amtlichen Vertei- digers heisst das aber nicht, dass sie X. nicht mehr belastete. Vielmehr bestätigte sie ihre vor der Polizei gemachten Aussagen. Überdies gab D. nicht – wie vom amt- lichen Verteidiger vorgebracht wird – an, der Angeklagte habe ihr insgesamt nur einmal Heroin geliefert, sondern ihre Aussage bezog sich auf den Umstand, dass X. am Tag der polizeilichen Einvernahme von D. das Heroin lieferte. Darüber hinaus schilderte jene klar, dass bzw. inwieweit sich X. und C. beim von diesen gemeinsam ausgeübten Drogenhandel die Aufgaben teilten. Namentlich gab sie an, der Ange- klagte habe jeweils das Auto chauffiert, wobei sie auch wusste, dass X. mit einem weinroten Fahrzeug fuhr. Gründe, weshalb D. den Angeklagten zu Unrecht belasten

12 sollte, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass im Mobiltelefon, das sich bei der Verhaftung im Besitz des Angeklagten befand, zwei SMS an bzw. von D. befanden, die auf Drogengeschäfte hindeuten (vgl. act. 4.3). Die Behauptung des Angeklag- ten, er habe dieses Natel erst am Tag seiner Verhaftung in AW. gekauft, ist als Schutzbehauptung zu betrachten (vgl. hierzu Erwägung 3.c.ii. nachstehend). Ebenso wenig glaubhaft sind die Angaben des Angeklagten zur Person von D., konnte er doch nicht schlüssig angeben, ob er sie nun kannte oder nicht. Zu beach- ten ist schliesslich, dass gegen X. am 8. Februar 2005 eine Eingrenzungsverfügung erlassen worden war, mit welchem ihm das Verlassen und ein Aufenthalt ausserhalb des Gebietes der Gemeine AW. untersagt worden war (act. 9.2). Der Angeklagte verfügte daher über ein erhebliches Interesse, sein Aufenthalt in AV. im Früh- ling/Sommer 2005 bereits im Grundsatz zu bestreiten. In Würdigung dieser Umstände und Aussagen erachtet es das Gericht als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Angeklagte, wie in der Anklageschrift fest- gehalten, im Zusammenwirken mit C. 50 gr Heroin an D. verkaufte. Diese Verkäufe dürften sich zwischen April 2005 und dem 21. Juni 2005 abgespielt haben und nicht, wie in der Anklageschrift dargelegt, zwischen April 2005 und dem 21. Juli 2005, fand die Einvernahme von D. doch am 21. Juni 2005 statt. Allerdings kommt diesem Zeit- punkt keine erhebliche Bedeutung zu. bb. In Ziffer 1.1.b. der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, am 23. Juli 2005 beim Sportplatz in AW. E. 0.5 Gramm Heroin für Fr. 50.-- verkauft zu haben. Diesbezüglich stützt sich die Anklage auf die Aussagen von E.. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2005 (act. 6.4) an, er habe am 23. Juli 2005 beim Sportplatz in AW. von X., den er auf einem Fotowahlkonfront erkannte, 0.5 Gramm Heroin für Fr. 50.-- gekauft. Das Heroin habe er bei jenem unter der Natel-Nummer AJ. bestellt. X. fahre einen roten Opel Vectra. Der Angeklagte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2005 (act. 7.4) an, E. sei einmal ins Durchgangszentrum AW. gekommen und habe dort P. und C. gesucht. In AW. habe er ihn noch weitere Male gesehen. Auf die Tatsache angesprochen, dass E. am Tag der Verhaftung des Angeklagten auf dem bei jenem sichergestellten Mobiltelefon Heroin bestellt hatte, gab der Angeklagte an, er habe dieses Natel erst einige Stunden vor seiner Festnahme gekauft. Er bestritt, E. He- roin verkauft zu haben. Dieser beschuldige ihn unrechtmässig. Auch in der untersu-

13 chungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) blieb er bei der Aussage, im Jahr 2005 keine Drogen verkauft zu haben. Am 6. September 2005 fand eine Konfronteinvernahme zwischen X. und E. statt (act. 8.6). Dabei bestätigte E. die bei der Polizei deponierten Aussagen. Der Angeklagte bestritt, E. Drogen verkauft zu haben. Das Gericht erachtet vorliegend die Angaben von E. als glaubhaft. Dieser sagte mehrfach und widerspruchslos aus, von X. den entsprechenden Heroinkauf getätigt zu haben. Auch bei der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten blieb E. trotz Angst vor dem Angeklagten bei seinen Aussagen. Gründe, weshalb jener X. zu Unrecht belasten sollte, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass E. im Besitz der Mobiltelefonnummer des Angeklagten war. Dessen Behauptung, das Mobiltele- fon bzw. die fragliche Nummer erst kurz vor der Verhaftung erworben zu haben, erweist sich als Schutzbehauptung (vgl. hierzu Erwägung 3.c.ii. nachstehend). Es ist unter diesen Umständen rechtsgenüglich nachgewiesen, dass X. E. am 23. Juli 2005 beim Sportplatz in AW. 0.5 Gramm Heroin verkaufte. cc. Im Januar/Februar 2005 soll der Angeklagte gemäss Ziffer 1.1.c. der Anklageschrift beim AY. in AV. unter vier Malen total 4 Gramm Heroin an F. verkauft haben. Die Anklage stützt sich für diesen Tatvorwurf auf die Aussagen der Abneh- merin F.. Diese gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2005 (act. 6.2) an, von X. und C., die sie beide anhand eines Fotowahlkonfronts identifi- zierte, in AV. Heroin gekauft zu haben, und zwar von X. mindestens 4 Portionen zu einem Gramm Heroin. Sie habe die Nummer für die Heroinbestellungen von D. er- halten. F. bestätigte ihre Angaben in der Konfronteinvernahme mit dem Angeklagten am 6. September 2005 (act. 8.5). Der Angeklagte bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2005 (act. 7.7), F. zu kennen und ihr Heroin verkauft zu haben. In der Konfrontein- vernahme mit derselben am 6. September 2005 (act. 8.5) gab X. zunächst an, F. noch nie gesehen zu haben, räumte dann aber ein, sie vielleicht schon in AW. ge- sehen zu haben. Er gab in der Folge zu, ihr im Jahr 2004, nicht aber im Jahr 2005 Heroin verkauft zu haben. In einem späteren Teil der Einvernahme gab er dann an, er sei nicht sicher, ob er F. Drogen verkauft habe oder nicht. Falls ja, wäre dies im Jahr 2004 gewesen. Dann habe er im Bereich des AY. in AV. Drogen verkauft. Diese Sachen seien aber bereits beurteilt. Auch in der untersuchungsrichterlichen

14 Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) bestritt er, F. im Jahr 2005 Heroin verkauft zu haben. Das Gericht erachtet vorliegend die Aussagen von F. als glaubhaft. Die Ab- nehmerin deponierte detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen, an denen sie auch anlässlich der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten festhielt. Ihre An- gaben sind, entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers, auch schlüssig, was den Zeitpunkt des Bezugs betrifft. Wenn F. nämlich angibt, sie habe das Heroin anfangs des Jahres 2005 erworben, könne aber nicht mehr genau sagen, wann, so ist von diesen Zeitangaben durchaus auch ein Heroinkauf ab dem 21. Januar 2005 erfasst, das heisst ab jenem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte aus der Untersu- chungshaft im vorinstanzlichen Untersuchungsverfahren entlassen wurde. Gründe, weshalb F. den Angeklagten wahrheitswidrig belasten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Aussagen des Angeklagten erweisen sich dagegen als widersprüchlich und da- durch unglaubhaft. Namentlich wollte er F. anfänglich gar nicht gekannt haben und ihr auch kein Heroin verkauft haben, währenddem er später angab, sie doch zu kennen und zugab, ihr zumindest im Jahr 2004 Heroin verkauft zu haben. Er erach- tete diese Tat indes bereits als beurteilt. Allerdings gehörte F. gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 12. Juli 2005 (Vorakten act. 1.9) im damaligen Verfahren nicht zu den Abnehmern von X.. Entsprechend wurde er für allfällige Heroinverkäufe an jene auch noch nicht verurteilt. Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts rechts- genüglich, dass X. F. im Januar/Februar 2005 unter vier Malen 4 Gramm Heroin verkaufte. dd. In Ziffer 1.1.d. der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, G. in der Zeit von Juni 2004 bis Juli 2005 an verschiedenen Orten in AV. mehrmals wöchentlich Heroin zum Grammpreis von Fr. 20.--, total 168 Gramm Heroin für Fr. 3'360.--, verkauft zu haben. G. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2005 (act. 6.9) an, bei X., den sie auf einem Fotowahlkonfront erkannte, von Juni 2004 bis Juli 2005 in AV. und in BG. mindestens drei Mal wöchentlich Heroin in 1.5 Gramm Portionen gekauft zu haben. X. habe anfangs zusammen mit C. Heroin verkauft. Als der Letz- tere dann im Gefängnis gewesen sei, sei X. mit dem Heroin alleine gekommen. Meistens habe er für die Drogenübergaben einen weinroten Personenwagen be- nutzt, den er selbst gelenkt habe. Anlässlich der Konfronteinvernahme mit dem An-

15 geklagten am 6. September 2005 (act. 8.8) bestätigte sie ihre Aussagen. X. gab bei dieser Gelegenheit zu, G. im Jahr 2004 für Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- Heroin abgege- ben zu haben. In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Ja- nuar 2006 (act. 1.8) sagte der Angeklagte aus, er habe im Jahr 2005 keine Drogen verkauft, und für Verkäufe im Jahr 2004 sei er bereits verurteilt worden. Das Kantonsgericht erachtet vorliegend die Aussagen von G. als glaubhaft. Diese sagte mehrmals aus, vom Angeklagten von Juni 2004 bis Juli 2005 regelmäs- sig Heroin erworben zu haben. Dabei hielt sie auch bei der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten an ihren Aussagen fest. Ihre Schilderungen sind wider- spruchslos und glaubhaft. Auch stimmen ihre Darlegungen, dass X. zusammen mit C. im Drogenhandel tätig war und dass der Angeklagte für die Drogenübergaben ein weinrotes Auto benutzte, mit den Aussagen anderer Abnehmer des Angeklagten überein. Gründe, weshalb G. den Angeklagten zu Unrecht wahrheitswidrig belasten sollte, sind keine ersichtlich. Im Übrigen lässt sich dem Urteil des Bezirksgerichts- ausschusses Plessur vom 12. Juli 2005 (Vorakten act. 1.9) nicht entnehmen, dass G. im damaligen Verfahren als Abnehmerin von X. bekannt war. Entsprechend wurde dieser für Heroinverkäufe an G. auch noch nicht verurteilt. Im Weiteren ist auch in diesem Fall zu berücksichtigen, dass gegen X. am 8. Februar 2005 eine Eingrenzungsverfügung erlassen worden war, wodurch ihm das Verlassen und ein Aufenthalt ausserhalb des Gebietes der Gemeine AW. untersagt war (act. 9.2). Er verfügte daher ab dem genannten Datum über ein erhebliches Interesse, seinen Aufenthalt in AV. schon im Grundsatz zu bestreiten. Es erweist sich unter diesen Umständen als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Angeklagte an G., wie in der Anklageschrift dargestellt, in der Zeit von Juni 2004 bis Juli 2005 total 168 Gramm Heroin verkaufte. ee. Im Weiteren soll der Angeklagte gemäss Ziffer 1.1.e. der Anklage- schrift im Juli 2005 bei der AZ. in AV. unter zwei Mal 1.5 Gramm Heroin für total Fr. 150.-- an H. verkauft haben. Die Anklage stützt diesen Tatvorwurf auf die Aussagen der Abnehmerin H.. Diese gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2005 (act. 6.10) an, von X., den sie auf einem Fotowahlkonfront erkannte, zusammen mit G. im Juli 2005 zwei Mal Heroin gekauft zu haben, so ca. vier Linien. Der Verkäufer sei mit einem weinroten Auto zur AZ. in AV. gekommen und habe das Heroin durch das Autofenster übergeben. Sie bestätigte ihre Aussage in der Konfronteinvernahme

16 vom 6. September 2005 (act. 8.9). X. bestritt bei dieser Gelegenheit wie auch in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8), H. zu kennen. Das Gericht erachtet vorliegend die Aussagen von H. als glaubhaft. Sie de- ponierte detaillierte und widerspruchslose Angaben und hielt auch anlässlich der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten an ihren Aussagen fest. Es sind ferner keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Der Angeklagte verfügt demgegenüber über ein klares Interesse, seine Beteiligung am Drogenhandel zu bestreiten, was aufgrund der bereits mehrfach erwähnten Ein- grenzungsverfügung auch für einen Aufenthalt in AV. im Juli 2005 gilt. Unter diesen Umständen ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass X. H. in AV. unter zwei Malen 1.5 Gramm Heroin verkaufte. ff. Nach Ziffer 1.1.f. der Anklageschrift soll der Angeklagte Mitte Juli 2005 beim Friedhof BB. in AV. 0.2 Gramm Heroin für Fr. 40.-- an I. verkauft haben. Die Anklage beruht auf den Angaben der Abnehmerin I., die am 4. August 2005 vor der Polizei (act. 6.7) aussagte, bei X., den sie auf einem Fotowahlkonfront erkannte, im Juli 2005 in der Nähe des BB. Friedhofs in AV. 0.2 Gramm Heroin gekauft zu haben. Der Angeklagte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2005 (act. 7.7) an, er kenne I. vom Sehen. Sie habe in AW. einen Schwarzafrikaner be- sucht. Er habe ihr aber kein Heroin verkauft. Mit der Tatsache konfrontiert, dass er von I. mehrmals auf sein Mobiltelefon angerufen worden war, gab er an, er habe das bei ihm sichergestellte Natel eine Stunde vor seiner Festnahme gekauft. Auch in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) bestritt er, I. Heroin verkauft zu haben. Am 14. Dezember 2005 fand eine Konfronteinvernahme zwischen I. und X. statt (act. 8.13). Hierbei gab I. an, den Angeklagten vom Sehen her zu kennen. Sie brachte indes vor, ihre vor der Polizei gemachte Aussage, sie habe von X. Heroin gekauft, sei falsch. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, weshalb sie den An- geklagten bei der Polizei falsch beschuldigt habe, gab sie daraufhin an, ihre dama- ligen Aussagen seien doch zutreffend. Sie habe von X. in AV. 0.2 Gramm Heroin gekauft. Der Angeklagte bestritt dies.

17 Das Gericht erachtet es vorliegend als erwiesen, dass der Angeklagte I. He- roin verkaufte. Zwar ist nicht zu übersehen, dass jene sich bei ihren Aussagen in Widersprüche verstrickte, indem sie zunächst angab, vom Angeklagten Heroin er- worben zu haben, diese Angabe anlässlich der direkten Konfrontierung mit dem An- geklagten wieder zurückzog, diesen kurz darauf aber erneut mit der Abgabe von Heroin belastete. Es ist allerdings zu beachten, dass die Rücknahme ihrer Aussage anlässlich der Konfronteinvernahme offenbar darauf beruhte, dass I. vor dem An- geklagten Angst hatte. So gab sie – auf die Widersprüche in ihren Aussagen ange- sprochen – an, diese seien deshalb entstanden, weil X. jetzt Auge um Auge neben ihr stehe. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre ursprünglichen Aussagen kor- rekt waren und sie diese nur aus Angst vor dem Angeklagten später zurückzog. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Angeklagte nicht nur von der Abnehmerin selbst beschuldigt wird, sondern auch von C. mit Drogengeschäften mit I. in Verbindung gebracht wird (vgl. act. 6.14; 6.15; act. 8.14). Dass der Angeklagte I. nicht, wie er angibt, nur vom Sehen her kannte, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass jener mehrmals von I. angerufen wurde und sich in dem beim Angeklagten anlässlich der Verhaftung sichergestellten Natel auch SMS von einer Tanja befanden (vgl. act. 4.3). Bei der Behauptung des Angeklagten, er habe dieses Natel erst am Tag der Verhaftung in AW. gekauft, handelt es sich um eine Schutzbehauptung (vgl. hierzu Erwägung 3.c.ii. nachstehend). Unter diesen Umständen ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Ange- klagte I. im Juli 2005 in AV. 0.2 Gramm Heroin verkaufte. gg. In Ziffer 1.1.g. der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, in den Monaten Juni und Juli 2005 unter mehreren Malen in AV. total 180 Gramm Heroin für insge- samt Fr. 7'200.-- an J. und dessen Freundin K. verkauft zu haben. Die Anklage stützt sich hierbei auf die Aussagen des Abnehmers J., der in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2005 (act. 6.11) angab, in den Mo- naten Juni und Juli 2005 bei X., den er anhand eines Fotowahlkonfronts identifi- zierte, zusammen mit seiner Freundin K. Heroin bezogen zu haben, im Schnitt täg- lich drei Gramm, d.h. insgesamt 180 Gramm Heroin. Sie hätten das Heroin telefo- nisch oder per SMS bestellt, und X. sei jeweils mit einem weinroten Opel zur Überg- abe erschienen. Die Übergaben hätten meistens an der BH. an der BI. oder bei ihnen zu Hause stattgefunden. Diese Angaben wurden von K. in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2005 (act. 6.12) im Grundsatz bestätigt. Auch sie gab

18 an, das von ihr gemeinsam mit ihrem Freund J. konsumierte Heroin bei X. gekauft zu haben. Eine Mengenangabe konnte sie nicht machen. Der Angeklagte gestand in der polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2005 (act. 7.8) ein, J. im Dezember 2004 Heroin verkauft zu haben. Diesbezüglich sei er indes schon verzeigt worden. Dass er J. oder dessen Freundin K. im Juni und Juli 2005 Heroin verkauft hatte, bestritt der Angeklagte. Er habe J. seit Dezember 2004 nicht mehr gesehen. An seinen Aussagen hielt der Angeklagte auch in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) fest. In der Konfronteinvernahme zwischen X. und J. vom 6. September 2005 (act. 8.7) bestätigte J., dass er beim Angeklagten im Juni und Juli 2005 180 Gramm He- roin gekauft hatte. Der Angeklagte bestritt weiterhin, J. im Jahr 2005 Heroin verkauft zu haben. Er habe ihn in diesem Jahr gar nie gesehen. Auch K. wurde am 6. Oktober 2005 (act. 8.11) mit dem Angeklagten konfrontiert. Hierbei gab sie an, sie habe von Juni bis ca. August 2005 bei X. Heroin bezogen. X. habe das Heroin jeweils in ihre Wohnung gebracht. Er sei jeweils mit dem Auto dorthin gekommen. Sie glaube, es sei ein Opel, jedenfalls ein weinrotes Fahrzeug. Sie und J. hätten im Durchschnitt 2 Gramm pro Tag bezogen. Sie könne aber keine genauen Angaben machen, weder was die Menge betreffe noch was den Zeitraum betreffe. Wenn sie ausgesagt habe, die Übergaben hätten bei ihr zu Hause stattgefunden, so habe sie damit ihr Quartier gemeint. Sie könne jedenfalls mit Sicherheit bestätigen, dass X. ihr auch im 2005 und zwar ab Juni Heroin übergeben habe. X. stritt ab, K. im Jahr 2005 Heroin ver- kauft zu haben. J. und K. sagten somit übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, beim Angeklagten ab Juni 2005 Heroin bezogen zu haben. An ihren Aussagen hiel- ten beide auch anlässlich der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten fest. Es ist hierbei nicht zu übersehen, dass in den Aussagen von J. und K. Abweichungen bezüglich der Mengenangaben bestehen, sprach J. doch von einem Kauf von täg- lich drei Gramm und K. von täglich zwei Gramm. Die Letztere äusserte sich aller- dings immer dahingehend, sie könne die Menge nicht genau angeben. Sie war sich aber, unabhängig von der Menge, sicher, beim Angeklagten ab Juni 2005 Heroin bezogen zu haben. Die Aussagen von J. und K., sie hätten von X. Heroin bezogen, werden durch telefonische Kontakte zwischen J. und dem Angeklagten, wie auch durch SMS-Nachrichten von K. an den Angeklagten, die auf den von ihr geschilder- ten Betäubungsmittelhandel hindeuten (vgl. act. 4.3), bekräftigt. In diesem Sinn ver-

19 mögen auch kleinere Abweichungen hinsichtlich der Übergabeorte oder des Überg- abedatums die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J. und K. nicht grundsätzlich zu erschüttern, zumal sich diese mit ihren Angaben in erheblichem Masse selbst be- lasten. Gründe, weshalb die beiden den Angeklagten zu Unrecht des Heroinver- kaufs bezichtigen sollten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte besitzt dagegen ein erhebliches Interesse, seine Beteiligung am Drogenhandel zu bestreiten, was auch für den Aufenthalt in AV. im Juni/Juli 2005 gilt, durfte er sich aufgrund der bereits erwähnten Eingrenzungsverfügung doch nur in AW./AW. aufhalten. Im Übrigen wird seine Aussage, er habe im Jahr 2005 keinen Kontakt mit J. gehabt, durch die Aus- sage des Letzteren, X. sei mit einem weinroten Opel zu den Drogenübergaben er- schienen, widerlegt. Der Angeklagte gab nämlich selbst an, den fraglichen Opel erst seit Mitte Juni 2005 zu fahren. Zusammenfassend erweist sich nach Ansicht des Gerichts als rechtsgenüg- lich nachgewiesen, dass X. in den Monaten Juni und Juli 2005 unter mehreren Ma- len in AV. total 180 Gramm Heroin für insgesamt Fr. 7'200.-- an J. und dessen Freundin K. verkaufte. hh. Ab anfangs 2005 soll der Angeklagte nach Ziffer 1.1.h. der Anklage- schrift in AX. und AW. unter 6 Malen 3.5 Gramm Heroin für total Fr. 350.-- an L. verkauft haben. Dieser Anklagepunkt beruht auf den Angaben des Abnehmers L., der in der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2005 (act. 6.13) aussagte, er habe seit anfangs 2005 Heroin konsumiert und dieses unter anderem bei X. in AW. und in AX. bezogen. Dieser sei mit einem weinroten Opel zu den Übergaben gekommen. Er habe von jenem mindestens sechs Mal Heroin für insgesamt rund Fr. 350.-- er- worben. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen X. und L. vom 14. Dezember 2005 (act. 8.12) bestätigte der Letztere seine vor der Polizei deponierten Aussagen im Grundsatz. Der Angeklagte bestritt, L. Drogen ver- kauft zu haben. Er wisse aber, dass jener von einem gewissen P. in AW. Drogen gekauft habe. Auch in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) stritt der Angeklagte einen Heroinverkauf an L. ab. Das Gericht erachtet vorliegend die Aussagen von L. als glaubhaft. Dieser schilderte detailliert und widerspruchslos, dass er im Jahr 2005 mehrere Male von X. Heroin bezog und wusste auch, dass jener einen weinroten Opel fuhr. Auch an- lässlich der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten hielt er an seinen Aussa-

20 gen fest. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb L. X. zu Unrecht des Heroinver- kaufs bezichtigen sollte. Der Angeklagte verfügt demgegenüber über ein klares In- teresse, seine Beteiligung am Drogenhandel zu bestreiten. Unter diesen Umständen erweist es sich als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Angeklagte L. im Jahr 2005 mindestens 3.5 Gramm Heroin verkaufte. ii. Schliesslich wird dem Angeklagten in Ziffer 1.1.i. der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 26. Juli 2005 im Opel Vectra, in dem er an jenem Tag unterwegs war, 0.9 Gramm Heroin mitgeführt, das er habe verkaufen wollen. X. wurde am 26. Juli 2005 auf der A13 in AV. von der Polizei kontrolliert. Er war mit einem Opel Vectra, AK., unterwegs, der am 13. Juni 2005 beim Strassen- verkehrsamt Graubünden eingelöst und auf die Firma R. in AW. registriert worden war (vgl. act. 4.4; 5.1, S. 5). Der Geschäftsinhaber der genannten Firma, S., gab an, er habe das Fahrzeug X. zur Verfügung gestellt, da er zurzeit nicht im Besitz des Führerausweises sei. Als Gegenleistung habe X. ihn und seine Mutter ab und zu chauffiert (vgl. act. 5.1, S. 5). Im genannten Fahrzeug wurden unter dem Fahrersitz eine Drogenkugel mit 0.9 Gramm Heroin, unter der Sonnenblende Fr. 930.--, in der Mittelkonsole Fr. 350.-- sowie zwei Natels sichergestellt (act. 5.3). X. bestreitet, dass er etwas mit dem im Fahrzeug vorgefundenen Heroin zu tun hat und entsprechend auch, dass er jenes verkaufen wollte. Aufgrund des Un- tersuchungsergebnisses liegen allerdings diverse Anhaltspunkte vor, die auf eine aktive Rolle des Angeklagten im Heroinhandel schliessen lassen: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass X. in den vorangehenden Erwägungen der Verkauf von über 400 Gramm Heroin nachgewiesen werden konnte. Er wird von diversen Heroinabnehmern des Heroinhandels bezichtigt. Diese belasteten den An- geklagten unabhängig voneinander und hielten auch anlässlich der direkten Kon- frontierung mit dem Angeklagten an ihren Aussagen fest. Auch wenn die Abnehmer nicht als Zeugen befragt werden konnten, ist festzuhalten, dass Aussagen, mit de- nen eine Person sich selbst des Drogenkonsums belastet, für die Beweiswürdigung einen ebenso hohen Stellenwert haben wie Zeugenaussagen. Massgebend ist hier- bei insbesondere die Schlüssigkeit der jeweiligen Aussage. Der Einwand des amt- lichen Verteidigers, die Drogenkonsumenten würden im polizeilichen Ermittlungs- verfahren unter Druck stehen und vielfach lieber einfach etwas erzählen, damit sie wieder gehen können, ist gerade unter dem Aspekt, dass sich die Drogenkonsu- menten mit ihren Angaben selbst eines strafbaren Verhaltens bezichtigen, nicht

21 nachvollziehbar. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der in den vorangegangenen Erwägungen erwähnten Drogenkonsumenten ändert auch die vom amtlichen Ver- teidiger vorgebrachte Tatsache nichts, dass einige Abnehmer, die ursprünglich an- gaben, von X. Heroin erworben zu haben – U., V., W. und Y. – ihre Belastungen anlässlich der Konfronteinvernahme zurücknahmen bzw. sich gar nicht zu einer Konfronteinvernahme bereit erklärten (vgl. act. 5.1, S. 9, 13, 14). Dies bedeutet nicht zwingend, dass ihre ursprünglichen Angaben falsch waren, sondern könnte auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Abnehmer Angst vor dem Ange- klagten hatten. Es fällt vorliegend nämlich auf, dass diejenigen Personen, die mit X. zu tun hatten, durchwegs angaben, sie hätten Angst vor ihm (vgl. act. 4.8, S. 3; 6.1, S. 3; 6.2, S. 3; 6.4, S. 3; 6.9, S. 3; 8.1, S. 1; 8.10). In diesem Sinn ist es nicht unge- wöhnlich, dass einige der Abnehmer, die den Angeklagten ursprünglich belasteten, ihre Aussagen anlässlich der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten zurück- nahmen. Im Gegenteil verleiht dieser Umstand den Aussagen derjenigen Abneh- mer, die unabhängig voneinander den Angeklagten belasteten und auch in der di- rekten Konfrontierung mit jenem trotz der geäusserten Angst an ihren Aussagen festhielten, erhöhte Glaubhaftigkeit. Im Weiteren deutet der Umstand, dass X. am Tag seiner Verhaftung im Be- sitz einer grösseren Menge an Bargeld war, auf eine Beteiligung am Drogenhandel hin. Jedenfalls gelang es dem Angeklagten, der als abgewiesener Asylbewerber weder über eine Verdienstmöglichkeit noch über sonstige namhafte Einnahmen ver- fügte, nicht, die Herkunft dieses Geldes glaubhaft zu schildern. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2005 (act. 7.1) gab er auf die Frage, weshalb er im Besitz von Fr. 1'300.-- Bargeld war, an, er habe bei einem Weinbauern für Fr. 15.-- in der Stunde schwarz gearbeitet. Auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Juli 2005 (act. 7.2) blieb X. bei der Aussage, bei den Fr. 1'300.--, die bei ihm gefunden worden seien, handle es sich um Geld aus Schwarzarbeit. Er habe vor ca. 2 Monaten, so Ende April/ anfangs Mai 2005 während einiger Zeit bei einem Weinbauern namens „AG.“ in BJ. gearbeitet. Dort seien Trauben gelesen worden. Er habe diese in den Traktor geworfen. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, es habe sich um rote Trauben gehandelt. Im Anschluss – auf den Einwand des Unter- suchungsrichters hin, es würden kaum im April/Mai Trauben geerntet – gab X. dann zu Protokoll, er habe im Weinberg keine Trauben geerntet, sondern nur die Trau- benstöcke gebunden und sonstige Arbeiten verrichtet. Bei seiner Aussage, er habe das Geld, das bei der Verhaftung im Auto sichergestellt worden war, mit Arbeiten bei einem Herrn AG., der auch Wein herstelle, in BJ. verdient, blieb er auch in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8).

22 Die Angaben des Angeklagte erweisen sich allerdings nicht als schlüssig, konnte er doch weder den Namen des Weinbauern nennen, bei dem er gemäss dem von ihm angegebenen Stundenlohn doch sehr viele Stunden gearbeitet haben müsste, noch über die Art seiner dort ausgeübten Tätigkeit plausible Aussagen machen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei diesen Mitteln um mutmasslich aus dem Drogenverkauf stammendes Geld handelt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte im Besitz des Nokia 7250i mit der Ruf- nummer AJ., über welche Drogengeschäfte abgewickelt wurden, war. Die Behaup- tung des Angeklagten, er sei erst seit dem Tag seiner Verhaftung im Besitze des Mobiltelefons mit der fraglichen Nummer (act. 1.8; 7.1 - 7.3; 4.9; 4.10), ist nicht glaubhaft und steht im Widerspruch zum übrigen Beweisergebnis. Namentlich gab Z. in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2005 (act. 4.8) an, X. das Natel Nokia 7250i anfangs Juli 2005 verkauft zu haben. Dabei sei sie in Begleitung ihres Freundes AA. gewesen. Der Letztere bestätigte die Angaben von Z. in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2006 (act. 4.11). Z. hielt auch in der Kon- fronteinvernahme mit X. vom 25. Januar 2006 (act. 4.12) an ihren Aussagen fest. Dass Z., und nicht der vom Angeklagten angegebene AH., tatsächlich die frühere Besitzerin des fraglichen Natels war, ergibt sich auch daraus, dass sich in dessen Fotospeicher mehrere Fotos von Z. und im Archiv mehrere SMS von einer Z. befan- den (vgl. act. 4.3; 4.8). Überdies waren im Mobiltelefon mehrere eingegangene SMS an „Z.“ bzw. gesendete SMS an „AA.“ nachweisbar (vgl. act. 4.4). Die Angaben von X. wirken dagegen unglaubhaft. So gab jener einmal an, er habe das Telefon von einer ihm unbekannten Person gekauft (act. 7.2; 7.3). Ein anderes Mal gab er dann an, beim Verkäufer habe es sich um einen Schwarzafrikaner mit dem Namen AH. gehandelt (act. 7.1). Nachdem man ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sich im fraglichen Mobiltelefon Fotos von Z. befinden, gab er dann plötzlich an, beim Verkauf sei auch Z. zugegen gewesen (act. 4.9; 4.10). Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass T. in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2005 (act. 4.7) bestätigte, dass die Nummer AJ. mindestens seit anfangs Juli 2005 die Num- mer von X. war. Schliesslich ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass im Telefonspei- cher des fraglichen Mobiltelefon die Nummern von S. unter dem Namen „S.“ sowie von dessen Mutter T. unter dem Namen „M S.“ gespeichert waren, und ebenso un- ter dem Namen „M.“ die Nummer von M. (vgl. hierzu Erwägung 5.c.ff). Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Nummern mehrerer Personen, die nachgewiesener- massen mit dem Angeklagten in Kontakt waren, in einem fremden Natel gespeichert waren. Nach eigenen Angaben nahm der Angeklagte selbst nach dem Erwerb des Mobiltelefons nämlich keine Einträge im Telefonbuch des Mobiltelefons vor und

23 konnte sich daher auch nicht erklären, wie diese Nummern in das Natel gelangt waren (act. 4.10). Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die Abnehmer des Angeklagten praktisch ausnahmslos angaben, X. sei in einem roten Opel Vectra unterwegs ge- wesen, was vom Angeklagten grundsätzlich nicht bestritten wird. Dieser brachte je- doch vor, auch der Besitzer des Fahrzeugs, S., fahre mit dem genannten Personen- wagen. Mit dem Heroin, das im Fahrzeug gefunden wurde, habe er jedenfalls nichts zu tun (act. 7.1; 7.2). Auch in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) hielt er an seiner Aussage, mit dem im Opel sicher- gestellten Heroin nichts zu tun zu haben, fest. Vielleicht habe S. etwas damit zu tun. Dieser sei ab und zu mit dem genannten Fahrzeug zusammen mit ihm gefahren. Ab und zu sei das Fahrzeug auch bei S. gewesen. Beispielsweise sei dieser anfangs Juli auch selber mit dem Opel gefahren. Allerdings deutet einiges darauf hin, dass in der fraglichen Zeit allein der Angeklagte mit dem besagten Fahrzeug fuhr, war S. nach eigenen Aussagen nämlich gar nicht im Besitz eines Führerausweises. Nicht zuletzt sagten die Abnehmer von X. übereinstimmend aus, dieser habe das Heroin in Kugelform verkauft (vgl. act. 6.1, S. 2; 6.4, S. 2; 6.10, S. 2; 6.11, S. 3; 6.12, S. 2; 8.8, S. 2; 8.12; S. 2), wobei zu beachten ist, dass das im Opel sicherge- stellte Heroin ebenfalls in Kugelform gepackt war. Zusammenfassend führen die schlüssigen Aussagen mehrerer Abnehmer sowie die darüber hinaus vorliegende Indizienkette zur Überzeugung des Gerichts, dass X. in erheblichem Umfang mit Heroin handelte und dass daher auch die im Opel Vectra bei seiner Verhaftung sichergestellten 0.9 Gramm Heroin dem Ange- klagten zuzuordnen sind und von jenem für den Verkauf bestimmt waren. d. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass X. ins- gesamt 408.6 Gramm Heroin verkauft hat bzw. besass und verkaufen wollte (50 Gramm an D., 0.5 Gramm an E., 4 Gramm an F., 168 Gramm an G., 1.5 Gramm an H., 0.2 Gramm an I., 180 Gramm an J. und K., 3.5 Gramm an L. und 0.9 Gramm an unbekannte Abnehmer). e. Indem der Angeklagte insgesamt 408.6 Gramm Heroin besass und verkaufte bzw. beim Verkauf zusammen mit C. mitwirkte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 BetmG klar.

24 f. Hat X. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, ist entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt. aa. Zunächst ist abzuklären, von welcher Qualität das von X. abgegebene Heroin war. Gemäss dem forensischen Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 17. August 2005 (act. 5.6) wies das Heroin, das anlässlich seiner Verhaftung in dem von ihm geführten Fahrzeug sichergestellt wurde, einen Rein- heitsgehalt von 8 % auf. Die Abnehmer von X. äusserten sich unterschiedlich zur Qualität des von jenem verkauften Heroins. D. gab an, beim von ihr erworbenen Heroin habe es sich um solches guter Qualität gehandelt (act. 6.1, S. 2). Dies bestätigte auch G. (act. 6.9, S. 2). F. und L. bezeichneten die Qualität als mittelmässig (act. 8.5, S. 2; 6.13, S. 3). Dagegen gab J. an, die Qualität des beim Angeklagten erworbenen Heroins sei schlecht bzw. sehr schlecht gewesen (act. 6.11, S. 3; 8.7, S. 3). Auch K. sprach davon, die Qualität des Heroins sei schlecht gewesen (act. 6.12, S. 2; 8.11, S. 2). Bei derart unterschiedlichen Angaben rechtfertigt es sich, auf die Qualität des im Fahrzeug sichergestellten Heroins abzustellen, dessen Reinheitsgehalt von 8 % un- ter den genannten Umständen sicherlich nicht zu hoch gegriffen ist. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen konnte X. der Besitz und Ver- kauf von 408.6 Gramm Heroin nachgewiesen werden. Geht man zu Gunsten des Angeklagten von einem minimalen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 8 % aus, hat der Angeklagte demnach mindestens 32.6 Gramm reines Heroin verkauft oder zum Zwecke des Verkaufs besessen. Wie bereits erwähnt, legt das Bundesgericht die Grenze des schweren Falles bei 12 Gramm reinen Heroins fest (BGE 120 IV 338 f., 109 IV 143 ff.). Bei den durch X. umgesetzten Heroinmengen handelt es sich daher um eine Drogenmenge, welche die vom Bundesgericht festgesetzten Grenz- werte um mehr als das Doppelte überschreitet. Dementsprechend erfüllt X. mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. bb. Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Ange- klagte mit Wissen und Willen gehandelt hat und er wusste, zumindest aber in Kauf nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Er hat daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

25 4.a. Gemäss Art. 252 Abs. 1 bis 3 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleich- tern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht bzw. verfälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Durch Art. 252 StGB Bestimmung geschützte Objekte sind Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheinigungen. Zu den Ausweisschriften werden Papiere gerech- net, die der Feststellung der Identität, der Standes- oder der Familienverhältnisse einer Person dienen. Dazu zählen unter anderem Pässe und Identitätskarten, aber auch Führerausweise. Tathandlung ist nicht nur das Fälschen bzw. Verfälschen selbst, sondern auch der Gebrauch einer gefälschten Ausweisschrift zur Täu- schung. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, Täuschungsabsicht sowie die Absicht des Täters, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern (Markus Boog, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 8, 11 und 14 f. zu Art. 252 StGB). Das Erfordernis der Erleichterung des Fortkommens wird vom Bun- desgericht sehr weit umschrieben als "jede Verbesserung der persönlichen Lage" (BGE 98 IV 59), wozu auch Vorteile wie das Erlangen einer Fahrausweises gehören (BGE 111 IV 24 ff., 26 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 37 N 2 ff., S. 152 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

2. Aufl., Zürich 1997, N 2 und 7 zu Art. 252 StGB; Boog, a.a.O., N 17 zu Art. 252 StGB). Nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Die besonderen Bestimmungen des StGB finden bei der Erfüllung eines Tatbestands von Art. 97 Ziff. 1 SVG keine Anwendung (Art. 97 Ziff. 2 SVG). Somit gelangt Art. 252 StGB im Verhältnis zu Art. 97 SVG nur dann ausschliesslich oder teilweise zur Anwendung, wenn das betreffende Verhalten überhaupt nicht oder nur teilweise von einem der Tatbestände von Art. 97 SVG erfasst wird (BGE 111 IV 24 ff., 27 f.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die All- gemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 161 f.). b. Nach Ziffer 2.1 der Anklageschrift reichte X. am 20. November 2003 beim Strassenverkehrsamt Graubünden ein Gesuch um Umtausch seines auslän- dischen Führerausweises ein. Diesem Gesuch legte er einen auf seinen Namen lautenden AO. Führerausweis bei, obschon dieser – wie der Angeklagte wusste –

26 total gefälscht war. Damit erreichte der Angeklagte, dass ihm der schweizerische Führerausweis nach einer blossen Kontrollfahrt erteilt wurde und erschlich sich so den schweizerischen Führerausweis. Nach Ziffer 2.2. der Anklageschrift wurde bei der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten im Durchgangsheim AU. am 13. Juni 2005 eine auf seinen Namen lautende, total gefälschte AO. Identitätskarte gefunden. X. bestreitet dieses ihm zur Last gelegte Verhalten, so dass zunächst zu prü- fen ist, ob der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich ausge- wiesen ist. c.aa. Am 20. November 2003 stellte X. beim Strassenverkehrsamt Graubünden ein Gesuch auf Umtausch seines AO. Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis, wobei er den entsprechenden Führerausweis bei- legte (act. 10.9). Aufgrund des kriminaltechnischen Berichts vom 26. April 2005 (act. 10.4) steht zweifelsfrei fest, dass es sich beim AO. Führerausweis Nr. AL., ausge- stellt am 19. April 1999 auf den Namen X. um eine Totalfälschung handelt. Bei AO. Führerausweisen wird der Grund- sowie der Personalienvordruck im Flachdruckver- fahren hergestellt. Die Nummerierung erfolgt mittels Numeroteur im Hochdruck. Der bei X. vorgefundene Ausweis wurde dagegen mittels Laserfarbkopierer hergestellt, wobei das fragliche Gerät im Warenhaus BK. in AV. installiert ist. Bei der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten im Durchgangsheim AU. am 13. Juni 2005 wurde ferner eine auf seinen Namen lautende AO. Identitäts- karte gefunden und sichergestellt (act. 10.3). Aufgrund des kriminaltechnischen Be- richts vom 17. Juni 2005 (act. 10.7) steht auch in diesem Fall zweifelsfrei fest, dass es sich bei der AO. Identitätskarte Nr. AM. von X. um eine Totalfälschung handelt. Diese wurde mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt. bb. X. selbst bestritt stets, dass es sich beim Führerausweis und der Iden- titätskarte um gefälschte Ausweise handelt (vgl. act. 1.8, S. 4; 10.16, S. 2; 10.18, S. 3). Allerdings werden seine Aussagen, die fraglichen Dokumente seien echt, durch die beiden kriminaltechnischen Berichte klar widerlegt. Zu prüfen bleibt aber, ob der Angeklagte trotz seiner anderslautenden Angaben um die Fälschung der Doku- mente wusste. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Angaben des Angeklagten, wie er in den Besitz der gefälschten Dokumente kam, widersprüchlich sind. So gab er

27 einmal an, sein im AO. lebender Bruder habe den AO. Führerausweis und die Iden- titätskarte per Post seinen in Deutschland lebenden Verwandten geschickt. Diese hätten ihm den Ausweis daraufhin in die Schweiz gebracht (act. 10.10). In weiteren Einvernahmen brachte er vor, er habe den Führerausweis von seiner Heimat via Deutschland per Post erhalten (act. 10.11; 10.16). Schliesslich gab er an anderer Stelle an, die Identitätskarte und der Führerausweis seien von Verwandten vom AO. nach Deutschland gebracht worden, und von dort aus seien die Ausweise per Post an die Adresse eines Freundes, AB., nach AV. zugestellt worden (act. 10.12; 10.18). Der Angeklagte vermag durch diese widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft darzulegen, wie er in den Besitz der angeblich echten Dokumente kam. Daran än- dert auch die von ihm anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinver- nahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) deponierte Behauptung nichts, er habe nur deshalb widersprüchliche Angaben gemacht, weil es ihm nicht gut gegangen sei, als er zu den Ausweisen befragt worden sei. Er sei im Durchgangszentrum von der Treppe gestürzt und habe sich am Bein verletzt. Diese Angabe des Angeklagten ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da sich aus den Akten einerseits kein An- haltspunkt für eine Verletzung des Angeklagten ergibt und die Einvernahmen an- derseits auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfanden. Die Ungereimtheiten in den Angaben des Angeklagten sind vielmehr ein klares Indiz dafür, dass er wusste, dass die entsprechenden Dokumente gefälscht waren. cc. Hinzu kommt, dass AC. mehrfach aussagte, er habe den AO. Füh- rerausweis von X. gefälscht (act. 10.14; 10.15; 10.17). An dieser Aussage hielt er auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit X. am 13. Januar 2006 (act. 10.18) fest. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen AC. zu Unrecht aussagen sollte, er habe den AO. Führerausweis von X. gefälscht und sich somit selbst mit einer strafbaren Handlung belasten sollte, die er gar nicht ausgeübt hatte. Zwar ist nicht zu übersehen, dass AC. angab, er habe den Führerausweis nicht im BK. in AV. kopiert (act. 10.15, S. 3; 10.18, S. 2), was im Gegensatz zum kriminaltechnischen Untersuchungsbericht steht. Seine Aussagen wirken aber trotz- dem glaubhaft, insbesondere weil weitere von ihm gefälschte Führerausweise, jene von AD. und von AE., dieselben Fälschungsmerkmale wie der Führerausweis von X. trugen, u.a. dieselbe Nummerierung (vgl. act. 10.6). In diesem Zusammenhang gab AC. denn auch klar zu Protokoll, dass er bei der Fälschung des Ausweises von X. die Seriennummer nicht abänderte (act. 10.14, S. 3). Überdies konnte auf dem PC von AC. die Vorlage eines solchen AO. Führerausweises sichergestellt werden, was auch mit dessen Aussagen übereinstimmt. Jedenfalls konnte auch der Ange- klagte keinen Grund nennen, weshalb sich AC. zu Unrecht mit der Fälschung seines

28 Führerausweises belasten sollte. Der Einwand des amtlichen Verteidigers, die Aus- sagen von AC. seien nicht glaubhaft, weil dieser bei einer allfälligen Strafverfolgung so mild wie möglich habe wegkommen wollen und daher alles gestanden habe, was ihm vorgehalten wurde, verfängt unter den genannten Umständen ebenfalls nicht. Insbesondere ergibt sich aber aus der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2005 (act. 10.17), in der AC. mit diversen Fälschungen AO. Ausweise konfrontiert wurde, dass er eine Vielzahl von Fälschungen bestritt und bei denjenigen, die er zugestand, genau angeben konnte, wie sie zustande gekommen waren. Seine Aussagen sind zusammenfassend als glaubhaft zu bezeichnen. Dass AC. in der Konfronteinver- nahme aussagte, er habe den gefälschten Ausweis nicht direkt an X., sondern an eine andere Person ausgehändigt, vermag den Angeklagten im Übrigen nicht zu entlasten, schliesst dies doch nicht aus, dass dieser den Auftrag zur Herstellung des gefälschten Führerausweises selbst erteilte und sich bloss für die Übergabe eines Mittelsmannes bediente. So verfügte wohl auch kein anderer als X. selbst über ein Interesse, die Fälschung der fraglichen Dokumente in Auftrag zu geben. dd. Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht in Würdigung der er- wähnten Beweise zur Überzeugung, dass X. wusste, dass er einen gefälschten Füh- rerausweis sowie eine gefälschte Identitätskarte in seinem Besitz hatte. d. Indem X. den gefälschten AO. Führerausweis im Wissen um dessen Fälschung dem Strassenverkehrsamt vorlegte und ihm aufgrund dessen der schweizerische Führerausweis nach einer blossen Kontrollfahrt erteilt wurde, hat er sich vorsätzlich durch die Vorlage einer falschen Bescheinigung einen Ausweis er- schlichen und damit gegen Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG verstossen. Ein Führerausweis gilt nach dem einleitend zu Art. 252 StGB Ausgeführten als Ausweisschrift, so dass grundsätzlich auch der Tatbestand von Art. 252 Abs. 3 StGB erfüllt ist. X. ge- brauchte den gefälschten Führerausweis nämlich in der Absicht, sich das Fortkom- men zu erleichtern, zur Täuschung des Strassenverkehrsamts. Allerdings ist das genannte Verhalten von X. vollumfänglich von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG erfasst und ein weiterer Gebrauch des gefälschten AO. Führerausweises nicht nachgewiesen, so dass vorliegend nur Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG zur Anwendung gelangt. Eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 252 StGB fällt in Bezug auf den Führerausweis ausser Betracht. Dagegen ist X. wegen eines Verstosses gegen Art. 252 Abs. 3 StGB zu be- strafen, weil er eine gefälschte AO. Identitätskarte – und damit eine Ausweisschrift im Sinne von Art. 252 StGB – verwendete und zwar im Wissen um deren Fälschung

29 und in der Absicht der Täuschung sowie, sich das Fortkommen zu erleichtern. Na- mentlich strebte der Angeklagte damit eine Verbesserung seiner persönlichen Lage an. 5.a. Nach Art. 198 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und da- durch Ärgernis erregt (Abs. 1), oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Vom Tatbestand der sexuellen Belästigung geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Integrität und die Selbstbestimmung. Mit dem in Absatz 2 der genannten Strafbestimmung formulierten Tatbestand werden qualifizierte unerwünschte sexuelle Annäherungen unter Strafe gestellt. Die tätliche Belästigung erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche und Zudringlichkeiten genügen können. Vorausgesetzt ist, dass die Handlung vom Standpunkt eines objektiven Betrachters klar als sexuelle Handlung zu erkennen ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich (Matthias Schwaibold/Kaspar Meng, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 6, 16, 18 u. 25 zu Art. 198 StGB). b. Nach Ziffer 3.1 der Anklageschrift fuhr der Angeklagte irgendwann ca. Mitte Juli 2005 zusammen mit C. nach BC.. Dort stiegen die damals 15-jährige O. sowie die 16-jährige M. zu ihnen ins Fahrzeug zu. Alle vier zusammen fuhren in der Folge mit dem vom Angeklagten gelenkten Opel Vectra an die Liegenschaft BD. in BC. und begaben sich dort in die Wohnung von AF.. Während C. und O. ins obere Stockwerk gingen, blieb X. zusammen mit M. in der Küche zurück. Dort griff der Angeklagte M. an den Brüsten und dem Gesäss aus und versuchte, sie auf den Mund zu küssen, obschon M. ihm zu erkennen gegeben hatte, dass sie dies alles nicht wolle. Gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift stiegen O. und M. wenige Tage später in BC. erneut zum Angeklagten und C. ins Auto. Zusammen fuhr man dann in Rich- tung AW.. In der Nähe des Rheindamms zwischen BF. und AW. parkierte der An- geklagte das Auto auf einem Waldweg. Anschliessend griff er M. an die Brüste und an das Gesäss, obschon die Jugendliche dies nicht wollte. X. bestreitet dieses ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Verhalten, so dass im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

30 c.aa. M. gab bei der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 30. August 2005 (act. 13.2; 13.8) an, X. habe die ganze Zeit versucht, sie „anzugrapschen“. Sie erkannte den Angeklagten auf einem Fotowahlkonfront und bezeichnete ihn mit A.. Überdies war sie im Besitz seiner Natel-Nr. AJ.. Ihre Kollegin O. sei zu C. gegangen, um sich Heroin zu besorgen, und sie sei mit ihr mitgegangen. So seien sie ungefähr Mitte Juli 2005 zu viert nach BC. gegangen. Sie sei zusammen mit X. in der Küche gewesen. O. sei mit C. in den oberen Stock gegangen. Im Wohnzimmer habe sich noch eine weitere Person befunden. Während sie und X. auf die anderen gewartet hätten, hätten sie zuerst geredet. Dann habe der Angeklagte versucht, sie zu küs- sen und zu begrapschen. Sie sei dann aufgestanden und habe sich woanders hin- gesetzt. X. habe dann so getan, als ob es ihm leid täte, sei dann aber wieder zu ihr gekommen und so sei es die ganze Zeit gegangen, bis O. wieder zurückgekommen sei. Auf die Frage der Untersuchungsrichterin, wie weit das Begrapschen gegangen sei, gab M. an, X. habe sie am Gesäss und an den Brüsten angefasst und versucht, sie auf den Mund zu küssen. Sie habe versucht ihn abzuwehren, was ihr aber nur einigermassen gelungen sei. X. habe probiert, ihr unter die Kleider zu greifen; sie lasse das von einem Mann aber nicht zu. Wenn es soweit komme, dann schlage sie einfach aus. X. sei, wie sie finde, zu weit gegangen, denn normalerweise hätte eine Person aufgehört, wenn sie stopp gesagt habe. Er habe jedoch immer weiter ge- macht. Sie sei dann ein paar Tage später noch ein zweites Mal mit O. mitgegangen, weil jene von C. wieder habe Heroin kaufen wollen. Sie seien zu viert in Richtung AW. gefahren, und hätten zwischen BF. und AW. am Rhein angehalten. O. habe wieder allein mit C. mitgehen müssen. In der Zwischenzeit sei sie mit X. allein ge- wesen, der die ganze Zeit versucht habe, sie zu begrapschen. Nach der Rückkehr von C. und O. sei X. hässig gewesen, weil sie ihn nicht herangelassen habe und auch C. sei hässig gewesen, das habe man ihm angesehen. Sie seien dann zurück nach BL. gefahren, wo die beiden Männer sie hinausgeworfen hätten. M. bestätigte am 25. Januar 2006 im Konfrontverhör mit X. (act. 13.7), dass jener sie in der Küche der Liegenschaft in BC. an den Brüsten und am Gesäss berührt und versucht hatte, sie auf den Mund zu küssen. Sie habe ihm gesagt, er solle damit aufhören, worauf er von ihr abgelassen, dann aber wieder damit ange- fangen habe. Zum Vorfall am Rheindamm zwischen BF. und AW. gab sie indes abweichend zur ersten Einvernahme an, X. sei mit ihr in den Wald gegangen und habe angefangen, sie zu küssen und zu betatschen. Sie habe versucht, sich dage- gen zu wehren; X. habe sie aber trotzdem festgehalten, ihr die Kleider herunterge- rissen und sie dann vergewaltigt. Als Grund, weshalb sie die Vergewaltigung nicht von Anfang an geschildert habe, gab M. an, sie habe Angst vor X. gehabt, insbe-

31 sondere davor, dass er ihr etwas antun würde, wenn er von dieser Aussage erfahre. Bei der Aussage, dass X. sie vergewaltigt habe und sie aus Angst vor ihm in der ersten Einvernahme nichts davon gesagt hatte, blieb sie auch in der untersuchungs- richterlichen Einvernahme vom 24. März 2006 (act. 13.10). bb. X. gab in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 21. Novem- ber 2005 (act. 13.3) an, er habe keine Frau gegen ihren Willen ausgegriffen. Der Name M. sage ihm ebenfalls nichts. Er gab aber an, im Sommer 2005 einmal C. und zwei Mädchen von BC. nach BF. gefahren zu haben. Diese Mädchen habe er nur einmal gesehen. Als ihm ein Ausschnitt aus der Videobefragung mit M. gezeigt wurde, verneinte er, jene je gesehen zu haben. Er sei auch noch nie zusammen mit C. in BC. bei seinem Kollegen AF. gewesen. Auf die Frage, weshalb M. im Besitz seiner Natelnummer war, gab er an, er habe das Natel am Tag seiner Verhaftung in AW. von einem Schwarzafrikaner namens AH. gekauft. Er sei weder mit diesen Mädchen und C. in einem Asylantenheim in BC. gewesen, noch habe er diese ein zweites Mal irgendwohin gefahren. In der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2006 (act. 13.6) bestritt X. weiterhin, in Begleitung von Mädchen in der Wohnung von AF. gewesen zu sein. Auch im Konfrontverhör mit M. (act. 13.7) bestritt er, mit jener in der Liegenschaft in BC. sowie am Rhein gewesen zu sein. Ebenso hielt er in der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2006 (act. 1.8) und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Januar 2006 (act. 1.9) daran fest, nie zusammen mit C. und zwei Mädchen in der Wohnung in BC. oder am Rheindamm gewesen zu sein. cc. Am 20. Dezember 2005 fand ein Konfrontverhör zwischen X. und C. statt (act. 13.4). C. bestätigte bei dieser Gelegenheit, dass er mehrmals zusammen mit X. in BC. in der Wohnung von AF. gewesen sei. Diesen kenne er denn auch nur über X.. X. habe ihn sowie O. und M. ca. Mitte Juli zwei Mal mit dem Auto chauffiert. Das erste Mal sei man nach BC. in die Wohnung von AF. und das zweite Mal an den Rheindamm gefahren. In der Liegenschaft in BC. seien X. und M. zusammen mit AF. in einem Raum gewesen. Bei der zweiten Fahrt habe sich X. eine gewisse Zeit zusammen mit M. ausserhalb des Autos aufgehalten. Der Angeklagte bestritt in der genannten Einvernahme anfänglich, zusammen mit C. in der Wohnung von AF. in BC. gewesen zu sein, gab dann aber doch zu, er sei einmal zusammen mit C. dort gewesen. Die beiden Mädchen seien aber nie dabei gewesen. Er habe le- diglich ihn und die zwei Mädchen einmal von BC. nach BF. gefahren.

32 dd. AF. bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Dezember 2005 (act. 13.5), dass X. und C. zusammen mit zwei Mädchen bei ihm in BC. in der Wohnung waren. Er gab auch an, dass er, während C. mit einem Mädchen im obe- ren Stock war, im Wohnzimmer gewesen sei und X. mit dem anderen Mädchen in der Küche. ee. Auch O. bestätigte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 16. August 2005 (act. 14.2) und in der Konfronteinvernahme mit C. am 23. Januar 2006 (act. 14.10), dass sie M. Mitte Juli 2005 zum Zweck des Heroinerwerbs von C. nach BC. mitnahm. Sie gab zudem an, dass ein unbekannter Mann dabei war und dass dieser Mann mit M. im unteren Stock war, während sie zusammen mit C. in den oberen Stock ging. Schliesslich schilderte sie, dass sie, weil sie wieder Heroin benötigte, sich ein zweites Mal mit C. getroffen habe. Wiederum seien nebst ihr und C. der unbekannte Mann und M. dabei gewesen. Sie seien nach BF. an den Rheindamm gefahren. ff. Würdigt man diese verschiedenen Aussagen, so ergibt sich zweifels- frei, dass sich M., X., O. und C. Mitte Juli 2005 in der Wohnung von AF. in BC. trafen, weil O. von C. Heroin erwerben wollte. Die Letztgenannten begaben sich in den oberen Stock der Wohnung, währenddem M. und X. unten blieben. Diese Um- stände werden von M., O., C. und auch AF. übereinstimmend geschildert. M. sagte überdies zweimal übereinstimmend aus, dass der Angeklagte sie – während sie allein in der Küche waren – an den Brüsten und am Gesäss berührte und versuchte, sie zu küssen. Sie habe ihn gebeten, damit aufzuhören, er habe es jedoch immer wieder versucht. Ihre Angaben sind detailliert und anschaulich und daher als glaub- haft einzustufen. Dagegen erweisen sich die Angaben von X. als widersprüchlich und unglaubhaft. Obwohl mehrere Personen übereinstimmend aussagten, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt zusammen mit C. und den beiden Mädchen in der Wohnung in BC. aufhielt, bestritt er dies, wobei er anfänglich angab, gar nie mit C. bei AF. in BC. gewesen zu sein, später dann allerdings zugab, dass er mit C. dort war, indes ohne die beiden Mädchen. Dass seine Angabe, er kenne M. gar nicht, nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich im Übrigen bereits aus der Tatsache, dass jene seine Telefonnummer kannte und er selbst in seinem Mobiltelefon ihre Num- mer unter dem Namen „M.“ gespeichert hatte (vgl. act. 4.3; 4.5). Wie bereits an früherer Stelle ausgeführt, handelt es sich bei der Aussage des Angeklagten, er habe das Mobiltelefon erst am Tag seiner Verhaftung erworben, um eine Schutzbe- hauptung (vgl. Erwägung 3.c.ii vorstehend).

33 Unter diesen Umständen steht fest, dass der Angeklagte M. Mitte Juli 2005 in BC. an den Brüsten und am Gesäss ausgriff und versuchte, sie auf den Mund zu küssen, obschon M. ihm zu erkennen gegeben hatte, dass sie dies alles nicht wollte. gg. Was den Vorfall am Rheindamm zwischen BF. und AW. betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von meh- reren Personen feststeht, dass sich M., O., C. und X. ein paar Tage nach dem Vor- fall in BC. mit dem Auto an den fraglichen Ort begaben und sich M. und X. eine Zeit lang alleine dort aufhielten. Die anderslautenden Angaben des Angeklagten sind unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Zu dem, was dann geschah, bestehen unterschiedliche Angaben, insbeson- dere auch von M. selbst. Während jene anfangs angab, X. habe die ganze Zeit versucht, sie wieder zu begrapschen, behauptete sie in späteren Einvernahmen, der Angeklagte habe sie vergewaltigt. Es fällt allerdings auf, dass ihre Angaben be- treffend die Vergewaltigung nicht schlüssig sind. Einerseits betrifft dies die Angaben zum Ablauf des Geschlechtsakts selbst, die wenig detailliert sind. So gab sie zwar an, sie sei im Stehen vergewaltigt worden, ohne dass sie hätte Widerstand leisten können, konnte dies aber nicht näher darlegen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte beinahe ungehindert über sie herfallen konnte, gab sie in der ersten Einvernahme doch an, dass sie erhebliche Gegenwehr leisten würde, wenn ein Mann versuchen würde, ihr unter die Kleider zu greifen, und dass sie auch schon einem Mann, der sie vergewaltigen wollte, zwischen die Beine getreten habe. Es bestehen aber auch Diskrepanzen zum äusseren Ablauf des Geschehens. Aus den Schilderungen von M. in der ersten Einvernahme ergibt sich der Ablauf des Gesche- hens so, dass sich O. und C. vom Auto entfernten, währenddem sie und der Ange- klagte dort zurückblieben, worauf X. dann zudringlich wurde. Im Anschluss kamen dann O. und C. wieder zurück. Bei der Vergewaltigung soll der Angeklagte M. hin- gegen in den Wald geführt haben und bei ihrer Rückkehr zum Auto sollen O. und C. bereits dort gewartet haben. Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, dass M. X. aus Angst nicht von Anfang an der Vergewaltigung, sondern nur der sexuellen Belästigung beschuldigte. Hätte sie vor jenem tatsächlich Angst gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie konsequenterweise gänzlich von Belastungen gegen ihn absieht. Gemäss ihren Aussagen ging sie zudem davon aus, dass nur eine Ver- gewaltigung, nicht aber eine sexuelle Belästigung Gefängnis zur Folge hat, so dass sie, hätte sie vor X. geschützt sein wollen, von Anfang an den Vorwurf der Verge- waltigung hätte erheben müssen.

34 Unter diesen Umständen wirken die Angaben von M., X. habe sie am Rhein- damm vergewaltigt, nicht glaubhaft. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ihre Aussagen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen sind. Was die sexu- elle Belästigung an jenem Tag betrifft, so sind ihre anlässlich der ersten Einver- nahme vom 30. August 2005 gemachten Aussagen nämlich detailliert und anschau- lich. Sie schilderte auch die Stimmung, die herrschte, als O. mit C. zum Auto zurück- kam, anschaulich und lebensnah, was dafür spricht, dass M. dies tatsächlich so erlebt hat. Es kann daher auf die ursprüngliche Darstellung von M. abgestellt und damit davon ausgegangen werden, dass X. M. an die Brüste und an das Gesäss griff, obschon jene dies nicht wollte. d. Indem X. M. zunächst in BC. und ein paar Tage danach am Rhein- damm zwischen BF. und AW. gegen deren Willen an die Brüste und an das Gesäss griff, hat er sich der mehrfachen sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Am 27. März 2006 stellte die gesetzliche Vertreterin von M. einen entsprechenden Strafantrag (act. 12.24). Dem Einwand des amtlichen Verteidigers, M. habe anfänglich in die Handlungen eingewilligt, und als sich jene dann gewehrt habe, habe der Angeklagte von ihr abgelassen, kann nicht gefolgt werden. Einer- seits schilderte M. deutlich, dass sie die Annäherungsversuche des Angeklagten von Anfang an ablehnte. Anderseits hätte der Angeklagte ja keinen Grund gehabt, jegliches Zusammentreffen mit M. permanent abzustreiten, sollten die fraglichen Handlungen tatsächlich einverständlich erfolgt sein. 6.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente wer- den insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise sei- ner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wo-

35 bei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nach- vollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei- ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 20 Jah- ren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizie- ren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorge- zeichnet hat. Zu beachten ist, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 begangen wurden. X. wurde damals wegen eines Verstosses gegen die Eingrenzungsverfügung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Daher muss nun für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Überdies beging der Angeklagte die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu einem grossen Teil auch, bevor er vom Bezirksgerichtsausschusses Plessur wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 12. Juli 2005 zu einer be- dingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt wurde. Daher ist auch diesbezüglich vorliegend eine Zusatzstrafe aufzufällen, und zwar nicht eine gänzliche, sondern eine teilweise. So ist bei der Frage, inwieweit eine Zusatzstrafe auszufällen ist, entgegen der Auffassung des Staatsanwalts nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur durch den Verurteilten massgebend, sondern jener der Fällung des Urteils (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N. 50 zu Art. 68 StGB). Bei der Bemessung der teilweisen Zusatzstrafen ist darauf zu achten, dass

36 der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehan- delt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Ver- urteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beach- tung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die er- neute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). b. Das Verschulden von X. ist hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte als schwer zu bezeichnen, insbesondere angesichts der von ihm in Umlauf gesetz- ten Drogenmenge von rund 32 Gramm reinem Heroin, hat er doch den für die An- nahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 12 Gramm reinen He- roins klar überschritten. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Straf- zumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebli- ches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine be- sonders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschul- den offenbart. X. ist vorzuwerfen, dass er eine grosse Menge an Betäubungsmitteln in Umlauf gebracht und damit einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag ge- legt hat. Er betrieb eine rege Handelstätigkeit, obwohl er seit Dezember 2004 in einem laufenden Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz stand. Offensichtlich konnte den Drogengeschäften des Angeklagten nur mit des- sen Verhaftung Einhalt geboten werden. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass X. die Betäubungsmittel in erster Linie zum Zweck der Verbesserung seines Le- bensunterhalts und damit aus rein finanziellen Erwägungen und nicht aus einem Beschaffungsdruck heraus verkaufte. Er war selbst nicht drogenabhängig. Die fi- nanzielle Bereicherung auf Kosten der Gesundheit anderer Menschen stellt ein ethisch besonders verwerfliches Verhalten dar. Auch das Verschulden hinsichtlich der weiteren vom Angeklagten begangenen Delikte darf im Übrigen nicht bagatelli- siert werden. So schreckte X. nicht davor zurück, gefälschte Dokumente zu gebrau- chen, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Überdies missachtete er mehr- fach das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von M.. Die teilweise mehrfache Tatbe- gehung sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wirken sich

37 strafschärfend aus. Straferhöhend ist die Vorstrafe des Angeklagten zu berücksich- tigen, ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte während laufender Strafun- tersuchung delinquierte. Die Delinquenz fällt zudem zu einem grossen Teil in die Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar

2005. Offensichtlich vermochten die strafrechtlichen Verfahren die nötige Warnwir- kung auf X. nicht zu entfalten, hinderten sie ihn doch nicht daran, weiterhin seinen Drogengeschäften nachzugehen. Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe fehlen, zumal sich der Angeklagte während der gesamten Strafuntersuchung trotz teilweise erdrückender Beweislage uneinsichtig und unkooperativ gezeigt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint, teil- weise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Plessur vom 12. Juli 2005, eine Strafe von 27 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersu- chungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Ver- halten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen- steht. d. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen. 7.a. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt das Gericht eine bedingt aus- gesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Gerichts einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Ein Absehen vom Widerruf ist dann möglich, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die vorliegend zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu bewerten sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diesfalls kann das Gericht den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Mass- nahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Zuständig für den Entscheid über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe ist nach Art. 41

38 Ziff. 3 Abs. 3 StGB das für die Beurteilung der Verbrechen und Vergehen während der Probezeit zuständige Gericht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straftat als leicht anzusehen ist, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu. Dabei ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzusehen (BGE 122 IV 161, 117 IV 101 f.; PKG 1994 Nr. 28; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Ausnahmen sind möglich bei besonde- ren objektiven oder subjektiven Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Die Annahme eines leichten Falls kommt jedoch auch dann nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 161 f., BGE 117 IV 102). Umfasst das neue Urteil mit einer Gesamtstrafe Taten, die vor und nach Ablauf der Probezeit began- gen wurden, so muss eine Quotenausscheidung getroffen werden (BGE 101 Ib 155, vgl. auch BGE 109 IV 70 f.; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Dasselbe hat zu gelten, wenn das neue Urteil Taten betrifft, die vor und nach Beginn der Probe- zeit, d.h. vor und nach der vorangegangenen Verurteilung, begangen wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall gegeben ist, sind nur die während der Probezeit begangenen Delikte beziehungsweise der darauf entfallende Anteil an der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. X. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 wegen des Verstosses gegen eine ANAG-Eingrenzungsverfügung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt, bei einer Probezeit von 3 Jah- ren. Einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte beging X. in der Probezeit dieses Urteils, so dass das Kantonsgericht über den Widerruf der erwähn- ten bedingten Gefängnisstrafe zu befinden hat. Der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann nur erfolgen, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat vom früheren Urteil und der darin angesetzten Probezeit Kenntnis hatte (Roland M. Schneider, Basler Kom- mentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 200 zu Art. 41 StGB). Vorliegend beging X. einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte auch in der Probezeit des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 12. Juli 2005. Allerdings erhielt X. erst einen Tag nach seiner Festnahme, am 27. Juli 2005, Kenntnis vom besagten, in seiner Abwesenheit gefällten Urteil (vgl. act. 3.6). Daher ist über den Widerruf der darin festgesetzten bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten vorlie- gend nicht zu befinden.

39 b. Die vorliegend abgeurteilten Delikte beging X. im Zeitraum von No- vember 2003 bis am 26. Juli 2005. Hierfür wurde eine Strafe von 27 Monaten Ge- fängnis ausgesprochen. In die Probezeit des erwähnten Strafbefehls der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl entfallen von diesen Delikten die Heroinverkäufe – mit Aus- nahme eines Teils der Verkäufe an G. – sowie die mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von M.. Für diese Delikte ist nun eine Quotenausscheidung zu treffen. Aufgrund der Gesamtstrafe von 27 Monaten Gefängnis sowie unter Berücksichti- gung der mehrfachen durch den Angeklagten während der Probezeit verübten, zum Teil schwerwiegenden Delikte, ergibt sich klar, dass diese Delikte für sich alleine beurteilt mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über drei Monaten hätten sanktioniert werden müssen. Damit ist vorliegend nicht von einem leichten Fall im Sinne des Ausgeführten auszugehen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 gewährte bedingte Strafvollzug wird daher widerrufen. Die Strafe von 60 Tagen Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von einem Tag, ist zu vollziehen. 8.a. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische Per- son, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite Gesichts- punkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Gerichts, im Einzelfall dem Straf- und dem Siche- rungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.; 117 IV 118). Das Gericht hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Aus- länder lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). Anders verhält es sich, wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz einreist (BGE 94 IV 104; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 45, S. 208). b. Grundsätzlich rechtfertigen bei X. sowohl der Straf- als auch der Sicherungszweck die Verhängung einer Landesverweisung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Landesverweisung in einem angemessenen Verhältnis zur ausgefällten Freiheitsstrafe zu stehen hat und dass X. mit Urteil des Bezirksgerichts- ausschusses Plessur vom 12. Juli 2005 bereits für die Dauer von sieben Jahren des

40 Landes verwiesen wurde. Nachdem sich X. am 14. September 2005 überdies bereit erklärt hatte, freiwillig in den AO. auszureisen, schaffte ihn die Fremdenpolizei Graubünden am 26. Januar 2006 in den AO. aus. Am gleichen Tag belegte ihn das Bundesamt für Migration mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Zeit. Unter die- sen Umständen sieht das Kantonsgericht vorliegend vom Aussprechen einer zu- sätzlichen Landesverweisung ab. 9.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermö- gensvorteile erkennt das Gericht gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforde- rung. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betrof- fenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beur- teilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302). b. X. hat durch den Verkauf von Heroin zweifellos einen Gewinn erzielt. Wie hoch dieser ist, kann vorliegend indes nicht genau eruiert werden. Ein entspre- chender Erlös scheint jedenfalls nicht mehr vorhanden zu sein, so dass sich die Frage einer Ersatzforderung stellt. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Angeklagte zurzeit mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland befindet und aufgrund der gegen ihn verhängten Einreisesperre voraussichtlich nicht wieder in die Schweiz kommen wird, ist davon auszugehen, dass eine allfällige Ersatzforderung gegenüber dem Angeklagten uneinbringlich wäre. Es wird daher von der Erhebung einer Ersatzab- gabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 10.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

41 b. Anlässlich der Verhaftung des Angeklagten am 26. Juli 2005 wurden bei Angeklagten 0.9 Gramm Heroin, ein Mobiltelefon Nokia 7250i samt SIM-Karte mit der Rufnummer AJ., ein Mobiltelefon Nokia 2600 sowie ein AO. Führerausweis Nr. AL. sichergestellt. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 26. Januar 2006 (act. 1.7) wurden diese Gegenstände beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Gegenstände dienten zweifellos der Begehung von strafbaren Handlungen, handelt es sich dabei doch um Betäubungsmittel, Instrumente zum Abwickeln von Drogen- geschäften sowie Fälschungsgut. Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 26. Januar 2006 sichergestellten Gegen-stände werden daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. Die Betäubungsmittel und der gefälschte Ausweis sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 11.a. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Polizeihaft sowie des Strafvoll- zugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). b. Sofern der Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder wenn sonst die Gefahr besteht, dass er sich der Strafverfolgung entzieht, besteht nach Art. 73 StPO die Möglichkeit, Vermögensstücke des Täters im mutmasslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sicherzustellen. Solche Sicherstellungen sind gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen in erster Li- nie zur Bezahlung einer allfälligen Busse und sodann zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Am 14. Dezember 2005 wurde X. ein Depositum in der Höhe von Fr. 1'280.-- abgenommen (act. 1.2). Dieses Depositum wird mit den Ver- fahrenskosten verrechnet.

42 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der Fäl- schung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 3 StGB, des Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 SVG und der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB. 2. Dafür wird er in Abwesenheit teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 und teilweise als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 12. Juli 2005 mit 27 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 186 Tagen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2005 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe von 60 Tagen Ge- fängnis, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von einem Tag, ist zu vollzie- hen. 4. Von der Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 26. Januar 2006 sichergestellten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezo- gen; die Betäubungsmittel und der gefälschte Ausweis sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 9'469.60

- der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00

- und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'548.00 total somit Fr. 20'017.60 gehen zu Lasten des Verurteilten; das Depositum von Fr. 1'280.-- wird damit verrechnet. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden.

43 7.a. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. b. Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung seines Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfah- rens verlangen. Dies ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der Möglichkeit, sich zu stellen, zu verlangen. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: